OGH 2Ob578/95; 3Ob209/99b; 1Ob303/00s; 7Ob158/04t; 3Ob20/05w; 3Ob245/05h; 3Ob90/07t; 2Ob219/11m; 1Ob253/12f; 1Ob48/14m; 3Ob217/14d; 3Ob77/15t; 3Ob152/16y; 3Ob86/16t; 7Ob181/17v; 4Ob15/19p; 3Ob7/20f; 3Ob141/20m; 1Ob161/21i; 3Ob114/22v; 8Ob72/24g (RS0078153)

OGH2Ob578/95; 3Ob209/99b; 1Ob303/00s; 7Ob158/04t; 3Ob20/05w; 3Ob245/05h; 3Ob90/07t; 2Ob219/11m; 1Ob253/12f; 1Ob48/14m; 3Ob217/14d; 3Ob77/15t; 3Ob152/16y; 3Ob86/16t; 7Ob181/17v; 4Ob15/19p; 3Ob7/20f; 3Ob141/20m; 1Ob161/21i; 3Ob114/22v; 8Ob72/24g26.9.2024

Rechtssatz

Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 74 EheG muss zwar gravierender sein als jene nach § 49 EheG, muss jedoch kein Verbrechen oder Vergehen im strafrechtlichen Sinn darstellen und nicht die Intensität eines Enterbungsgrundes beziehungsweise Erbunwürdigkeitsgrundes aufweisen. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.

Normen

EheG §49 A1a
EheG §49 F
EheG §74

2 Ob 578/95OGH21.12.1995

Veröff: SZ 68/243

3 Ob 209/99bOGH20.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Es kommen nur besonders schwere Verfehlungen in Betracht. (T1)

1 Ob 303/00sOGH30.01.2001

Auch; Beisatz: Der gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB erloschene Unterhaltsanspruch kann - ebenso wie der nach § 74 EheG vernichtete - nicht wieder aufleben; er ist endgültig zur Gänze erloschen. (T2)

7 Ob 158/04tOGH30.06.2004

Vgl; Beis wie T2

3 Ob 20/05wOGH16.02.2005

Beisatz: Für diese Abwägung ist ferner relevant, auf welcher Gesinnung die jeweilige Verfehlung beruht und wie sich diese auf die Interessenssphäre des Unterhaltspflichtigen auswirkt. § 74 EheG schützt den Unterhaltsschuldner in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen davor, schwere Übergriffe des Unterhaltsberechtigten zu erleiden, dennoch aber die auf die frühere Ehe gestützte Unterhaltspflicht erfüllen zu müssen. (T3)

3 Ob 245/05hOGH29.03.2006

nur: Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. (T4)

3 Ob 90/07tOGH28.06.2007

Auch; Beisatz: Bei Ehrverletzungen, falschen Anschuldigungen und Verstößen gegen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse durch Verbreitung vertraulicher Tatsachen sind als Kriterien für die Erfüllung des Verwirkungstatbestands die dem Verhalten zugrundeliegende Gesinnung, die Art und das Gewicht der erhobenen Vorwürfe sowie die Art ihrer Weitergabe und deren Auswirkungen auf die Interessenssphäre des Unterhaltspflichtigen anzusehen. (T5)

2 Ob 219/11mOGH20.09.2012

nur: Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 74 EheG muss gravierender sein als jene nach § 49 EheG, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. (T6)

1 Ob 253/12fOGH07.03.2013

Auch; nur T6; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/27

1 Ob 48/14mOGH24.04.2014

Vgl auch

3 Ob 217/14dOGH18.03.2015

Auch; Beisatz: Die Verwirkung bezieht sich daher grundsätzlich nur auf die Zukunft, nicht aber auf Rückstände aus der Zeit vor der Verwirkung. (T7)

3 Ob 77/15tOGH17.06.2015

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Nicht schon objektiv unrichtige, sondern nur bewusst wahrheitswidrige Anschuldigungen können zur Unterhaltsverwirkung führen. (T8)<br/>Beisatz: Wurde ein strafrechtlich relevanter Vorwurf (nicht nur, aber eben auch) „zum Zweck der Wahrheitsfindung“ erhoben, verbietet sich geradezu diese Annahme. (T9)

3 Ob 152/16yOGH22.09.2016

Vgl; Beis wie T1; nur T4

3 Ob 86/16tOGH24.08.2016

Auch; Beis wie T5

7 Ob 181/17vOGH26.09.2018

Auch; Beis wie T5; Beis wie T8

4 Ob 15/19pOGH26.02.2019

nur T6; Beisatz: Zu Unrecht bezogene Unterhaltsleistungen rechtfertigen die Annahme des Verwirkungstatbestands in der Regel nicht. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Verschweigen eines höheren Eigeneinkommens. (T11)

3 Ob 7/20fOGH20.04.2020

nur T4

3 Ob 141/20mOGH23.10.2020

Beis wie T7

1 Ob 161/21iOGH12.10.2021

Vgl

3 Ob 114/22vOGH20.07.2022

Vgl; Beis wie T8

8 Ob 72/24gOGH26.09.2024

vgl; Beisatz nur wie T7

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0020OB00578_9500000_002

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