OGH 1Ob564/95; 3Ob143/12v; 3Ob191/13d; 7Ob46/14m; 3Ob68/20a; 5Ob200/23g (RS0048339)

OGH1Ob564/95; 3Ob143/12v; 3Ob191/13d; 7Ob46/14m; 3Ob68/20a; 5Ob200/23g27.6.2024

Rechtssatz

Die für Handelsbräuche anerkannten Grundsätze, dass es bei der Frage ihrer Geltung und ihres Inhalts um Tatfragen gehe, sind auch für die "Regeln der Technik" und daraus abgeleitete Verkehrsauffassungen anzuwenden. Im Verfahren erster Instanz ist von der Partei, die sich auf eine aus Regeln der Technik abgeleitete Verkehrsauffassung beruft, diese zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Normen

HGB §346 A
ZPO §503 E4c22

1 Ob 564/95OGH29.05.1995

Veröff: SZ 68/105

3 Ob 143/12vOGH19.09.2012

Auch; Beisatz: Hier: Stand der Technik. (T1)

3 Ob 191/13dOGH22.01.2014

Auch

7 Ob 46/14mOGH22.04.2014

Auch; Beisatz: „Regeln der Technik“ oder der „Stand der Technik“ sind keine rechtlichen Phänomene, sie geben bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wider, mit dessen Hilfe ein Werk, eine Arbeit, ein Unternehmen, ein Auftrag möglichst reibungslos mangel‑ und störungsfrei durchgeführt werden kann; sie geben Auskunft, ob und wie das gemacht werden kann oder sollte. Sie gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an. (T2); Veröff: SZ 2014/38<br/>

3 Ob 68/20aOGH02.09.2020

Vgl

5 Ob 200/23gOGH27.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00564_9500000_005

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