OGH 10ObS11/95; 10ObS20/00i; 10ObS319/99f; 8ObA157/02z; 10ObS80/04v; 10ObS100/04k; 10ObS110/06h; 10ObS95/07d; 10ObS2/10g; 10ObS146/11k; 10ObS4/12d; 10ObS112/13p; 10ObS164/16i; 10ObS1/19y; 10ObS57/24s (RS0084954)

OGH10ObS11/95; 10ObS20/00i; 10ObS319/99f; 8ObA157/02z; 10ObS80/04v; 10ObS100/04k; 10ObS110/06h; 10ObS95/07d; 10ObS2/10g; 10ObS146/11k; 10ObS4/12d; 10ObS112/13p; 10ObS164/16i; 10ObS1/19y; 10ObS57/24s13.8.2024

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG ist, können die im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Auszugehen ist von der zuletzt nicht nur ganz vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit; dass diese schon längere Zeit zurückliegt, steht dem nicht entgegen (SSV-NF 6/135).

Normen

ASVG §273 Abs1

10 ObS 11/95OGH14.02.1995

Veröff: SZ 68/30

10 ObS 20/00iOGH22.02.2000

Vgl auch; nur: Bei Prüfung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG ist, können die im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. (T1); Beisatz: Hier: § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG. (T2)

10 ObS 319/99fOGH18.04.2000

Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit bestimmt nur die Angestelltentätigkeit das Verweisungsfeld. (T3)

8 ObA 157/02zOGH08.08.2002

Vgl; nur: Auszugehen ist von der zuletzt nicht nur ganz vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit. (T4)

10 ObS 80/04vOGH18.05.2004

Auch; Beisatz: Wann diese Tätigkeit ausgeübt wurde ist ohne Belang. (T5)

10 ObS 100/04kOGH27.07.2004

Vgl; nur T4

10 ObS 110/06hOGH17.08.2006

Auch; nur T4

10 ObS 95/07dOGH11.09.2007
10 ObS 2/10gOGH01.06.2010

Auch; Beisatz: Der zuletzt ausgeübte Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige (nicht gleiche oder gleichartige) Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. (T6); Beisatz: Hier: Croupier. (T7)

10 ObS 146/11kOGH17.01.2012

Auch

10 ObS 4/12dOGH13.03.2012

Auch

10 ObS 112/13pOGH12.09.2013

Auch; Beisatz: Auch nach der neuen Rechtslage liegt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei Angestellten (Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG) nur dann vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit noch eine dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist. (T8)

10 ObS 164/16iOGH24.01.2017

Auch

10 ObS 1/19yOGH22.01.2019

Vgl; nur T4

10 ObS 57/24sOGH13.08.2024

vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Verweisung eines Behindertenbetreuers auf eine Tätigkeit im „Back-Office“ in der Personalentwicklung eines Unternehmens, die unter Nutzung beruflicher Kenntnisse ausgeübt werden kann. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19950214_OGH0002_010OBS00011_9500000_002

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