OGH 12Os108/94; 12Os67/14s; 11Os151/16i; 15Os10/17k; 12Os77/24a (RS0092072)

OGH12Os108/94; 12Os67/14s; 11Os151/16i; 15Os10/17k; 12Os77/24a5.9.2024

Rechtssatz

Bei Prüfung der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung ist unter Anlegung eines idividualisierenden objektiv-normativen Maßstabes vom Verhalten eines rechtstreuen Durchschnittsmenschen auszugehen, der mit den durch die inländische Rechtsordnung geschützten Werten innerlich verbunden ist.

Normen

StGB §76

12 Os 108/94OGH29.09.1994
12 Os 67/14sOGH28.08.2014

Beisatz: Totschlag kommt nur in Betracht, wenn eine in anderen Sittenvorstellungen wurzelnde Affektanfälligkeit von Ausländern für Inländer trotz aller Fremdheit noch als sittlich verständlich beurteilt werden kann. (T1)

11 Os 151/16iOGH14.02.2017
15 Os 10/17kOGH05.04.2017

Beisatz: Eine in anderen Sittenvorstellungen wurzelnde höhere Affektanfälligkeit von aus einem anderen Kulturkreis stammenden Personen ändert nichts daran, dass deren heftige Gemütsbewegung nach österreichischen Wertvorstellungen als sittlich verständlich zu beurteilen ist, um privilegierend iSd § 76 StGB wirken zu können. (T2)

12 Os 77/24aOGH05.09.2024

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940929_OGH0002_0120OS00108_9400000_001

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