Normen
1 Ob 516/94 | OGH | 29.08.1994 |
7 Ob 8/98x | OGH | 19.05.1998 |
Vgl; Beisatz: Der Frachtführer muss in der Reklamation auf die Tatsache des Bestehens von Schäden am Transportgut hingewiesen werden. Erforderlich ist weiters die unmissverständliche Klarstellung, dass er für die Schäden einstehen soll. (T1) |
7 Ob 268/08z | OGH | 01.07.2009 |
Vgl |
7 Ob 123/23y | OGH | 24.01.2024 |
nur: Die schriftliche Reklamation gemäß Art 32 Abs 2 CMR soll dem Empfänger der Reklamation die Überprüfung derselben auf ihre Richtigkeit ermöglichen. Es sind alle Urkunden beizuschließen, die notwendig sind, damit der Frachtführer zur Reklamation Stellung nehmen kann. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00516_9400000_001
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