OGH 10ObS10/94; 10ObS2317/96z; 10ObS259/99g; 10ObS361/99g; 10ObS10/10h; 10ObS6/24s (RS0083970)

OGH10ObS10/94; 10ObS2317/96z; 10ObS259/99g; 10ObS361/99g; 10ObS10/10h; 10ObS6/24s8.10.2024

Rechtssatz

Eine Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt ist nur dann der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, wenn mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden kann und die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Zu diesen gehört vor allem, dass die Art der Krankheit nicht nur Krankenbehandlung, insbesondere (ambulante) ärztliche Hilfe, sondern Anstaltspflege erfordert. Die Beförderung in oder aus der Anstalt stellt eine akzessorische Leistung der Krankenversicherung zur Ermöglichung der Anstaltspflege dar.

Normen

ASVG idF vor 50.ASVGNov §145 Abs1
ASVG idF vor 50.ASVGNov §145 Abs2

10 ObS 10/94OGH08.02.1994

Veröff. SZ 67/24

10 ObS 2317/96zOGH26.11.1996

nur: Eine Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt ist nur dann der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, wenn mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden kann und die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Zu diesen gehört vor allem, daß die Art der Krankheit nicht nur Krankenbehandlung, insbesondere (ambulante) ärztliche Hilfe, sondern Anstaltspflege erfordert. (T1); Beisatz: Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so besteht kein Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Pflegegebühren durch den Versicherungsträger. (T2)

10 ObS 259/99gOGH09.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 66 B-KUVG. (T3)

10 ObS 361/99gOGH11.07.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Begriff "Anstaltspflege" wird im ASVG nicht näher definiert; hierunter wird die durch die Art der Krankheit erforderte, durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingte "einheitliche und unteilbare" Gesamtleistung der stationären Pflege in einer Krankenanstalt verstanden. (T4); Veröff: SZ 73/111

10 ObS 10/10hOGH01.06.2010

Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/64

10 ObS 6/24sOGH08.10.2024

vgl; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19940208_OGH0002_010OBS00010_9400000_002

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