OGH 5Ob563/93; 5Ob324/00h; 5Ob27/14b; 10Ob14/24t (RS0013488)

OGH5Ob563/93; 5Ob324/00h; 5Ob27/14b; 10Ob14/24t9.7.2024

Rechtssatz

Auch wenn das bloße Berühmen des angeblichen Dienstbarkeitsberechtigten den guten Glauben nicht zu zerstören vermag, so löst es doch die Pflicht des Erwerbers der vermeintlich unbelasteten Sache aus, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Behauptung zutrifft. Diese Nachforschungspflicht hält sich zwar im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes an Zeit und Mühe, läßt sich aber nicht darauf beschränken, daß der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft nur offenkundige, also durch besondere Anlagen in die Augen fallende Dienstbarkeiten gegen sich gelten lassen müßte.

Normen

ABGB §480
ABGB §1463
ABGB §1500

5 Ob 563/93OGH23.11.1993

Veröff: SZ 66/152

5 Ob 324/00hOGH15.05.2001

Auch; nur: Die Nachforschungspflicht hält sich im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes an Zeit und Mühe. (T1)

5 Ob 27/14bOGH04.09.2014
10 Ob 14/24tOGH09.07.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0050OB00563_9300000_001

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