Rechtssatz
Auch wenn das bloße Berühmen des angeblichen Dienstbarkeitsberechtigten den guten Glauben nicht zu zerstören vermag, so löst es doch die Pflicht des Erwerbers der vermeintlich unbelasteten Sache aus, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Behauptung zutrifft. Diese Nachforschungspflicht hält sich zwar im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes an Zeit und Mühe, läßt sich aber nicht darauf beschränken, daß der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft nur offenkundige, also durch besondere Anlagen in die Augen fallende Dienstbarkeiten gegen sich gelten lassen müßte.
5 Ob 324/00h | OGH | 15.05.2001 |
Auch; nur: Die Nachforschungspflicht hält sich im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes an Zeit und Mühe. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0050OB00563_9300000_001
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