OGH 1Ob18/93; 1Ob33/94; 7Ob560/95; 7Ob187/99x; 9Ob95/01p; 7Ob308/03z; 9Ob152/03y; 8Ob117/04w; 8Ob80/04d; 6Ob61/05x; 8Ob141/05a; 1Ob229/08w; 4Ob8/09v; 1Ob208/10k; 8Ob10/14z; 1Ob94/24s (RS0049755)

OGH1Ob18/93; 1Ob33/94; 7Ob560/95; 7Ob187/99x; 9Ob95/01p; 7Ob308/03z; 9Ob152/03y; 8Ob117/04w; 8Ob80/04d; 6Ob61/05x; 8Ob141/05a; 1Ob229/08w; 4Ob8/09v; 1Ob208/10k; 8Ob10/14z; 1Ob94/24s8.10.2024

Rechtssatz

Der weite Bereich der Subventionsgewährung fällt in der Regel unter die Privatwirtschaftsverwaltung. Unter Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinn wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsrechtsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, soferne sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt.

Normen

AHG §1 Bb

1 Ob 18/93OGH21.09.1993
1 Ob 33/94OGH23.11.1994

nur: Unter Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinn wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsrechtsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, soferne sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt. (T1); Beisatz: Eine Subvention ist keine Zuwendung ohne Gegenleistung. (T2)

7 Ob 560/95OGH06.09.1995

Auch: nur: Der weite Bereich der Subventionsgewährung fällt in der Regel unter die Privatwirtschaftsverwaltung. (T3); Beisatz: Subventionsgewährung ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, wenn sie nicht durch Bescheid erfolgt. (T4)

7 Ob 187/99xOGH26.01.2000

Beis wie T2

9 Ob 95/01pOGH09.05.2001
7 Ob 308/03zOGH31.03.2004

Beis wie T2

9 Ob 152/03yOGH05.05.2004

Vgl auch

8 Ob 117/04wOGH04.05.2005
8 Ob 80/04dOGH21.07.2005

Auch

6 Ob 61/05xOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T5)

8 Ob 141/05aOGH30.03.2006

nur T3; Beis wie T4

1 Ob 229/08wOGH28.01.2009

Auch; nur T1

4 Ob 8/09vOGH24.02.2009

Auch; nur T3; Beis wie T4

1 Ob 208/10kOGH23.02.2011

nur T3; Beis wie T5 nur: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. (T6)

8 Ob 10/14zOGH29.09.2014

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Übernahme von Haftungen nach dem ULSG. (T7)

1 Ob 94/24sOGH08.10.2024

Beisatz: Die öffentliche Förderungsverwaltung erfolgt in der Regel (und auch im Zweifel) durch privatrechtliche Handlungsformen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG (T9)

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0010OB00018_9300000_003

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