OGH 11Os44/93; 15Os60/93; 11Os101/93; 15Os145/93; 11Os70/96; 14Os134/97; 13Os104/97; 13Os159/97; 15Os68/00; 14Os29/03; 12Os18/07z (RS0061430)

OGH11Os44/93; 15Os60/93; 11Os101/93; 15Os145/93; 11Os70/96; 14Os134/97; 13Os104/97; 13Os159/97; 15Os68/00; 14Os29/03; 12Os18/07z13.11.2024

Rechtssatz

Da die Grundrechtsbeschwerde gemäß § 3 Abs 2 GRBG ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 a Z 3 StPO) von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, sind nach der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen gefestigten Judikatur eigene Aufsätze des Nichtigkeitswerbers (hier: Grundrechtsbeschwerdeführers) nicht als Teil der vom Verteidiger eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) anzusehen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) gibt. Wurde demnach die Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) vom Verteidiger ausgeführt, ist auf Eingaben des Angeklagten nicht mehr einzugehen (RZ 1973,69 uvam), vor allem aber ist es unzulässig, den Inhalt früherer Schriftsätze gleichsam zum Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) zu machen (RZ 1964,71 = SSt 35,7 uvam); selbstgefertigte Beilagen des Angeklagten sind demnach unzulässig (EvBl 1980/82 uvam).

Normen

GRBG §3

11 Os 44/93OGH18.03.1993
15 Os 60/93OGH15.04.1993

Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/139 S 558

11 Os 101/93OGH08.07.1993

Vgl auch

15 Os 145/93OGH28.10.1993

Vgl auch

11 Os 70/96OGH15.05.1996

Vgl auch

14 Os 134/97OGH01.10.1997

Auch; nur: Vor allem aber ist es unzulässig, den Inhalt früherer Schriftsätze gleichsam zum Inhalt der Grundrechtsbeschwerde zu machen. (T1)

13 Os 104/97OGH09.07.1997

nur: Da die Grundrechtsbeschwerde gemäß § 3 Abs 2 GRBG von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, ist, weil es nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde gibt, auf Eingaben des Angeklagten nicht einzugehen. (T2)<br/>Beisatz: Die vom Angeklagten selbst stammende Beschwerde ist zurückzuweisen. (T3)

13 Os 159/97OGH29.10.1997

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Beschwerde wiederholt den Einspruch auf seine Begründung im vollen Wortlaut, und beschränkt sich zudem auf eine schematische Wiederholung vom Oberlandesgericht bereits behandelter Argumente. (T4)

15 Os 68/00OGH15.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Selbst eine rechtzeitig eingebrachte Ergänzung zur Grundrechtsbeschwerde wäre aus prozessualer Sicht, weil nur eine schriftliche Ausführung der Grundrechtsbeschwerde zulässig ist, zurückzuweisen. (T5)

14 Os 29/03OGH19.03.2003

Vgl; Beisatz: Eine ausgeführte Grundrechtsbeschwerde ist keiner Ergänzung zugänglich. (T6)

12 Os 18/07zOGH21.03.2007

Auch; nur T2; Beis wie T3

13 Os 49/07sOGH12.06.2007

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Ergänzung durch die Betroffene ist unbeachtlich. (T7)

14 Os 56/10gOGH28.04.2010

Vgl auch; Beis wie T6

11 Os 77/11zOGH21.06.2011

Auch; nur ähnlich T2; Beis ähnlich wie T7

11 Os 34/15gOGH08.04.2015

Auch; Beisatz: Die bloße Bezugnahme auf frühere oder der Grundrechtsbeschwerde angeschlossene Schriftsätze stellt keine deutliche und bestimmte Ausführung einer Grundrechtsbeschwerde dar. (T8)

11 Os 80/15xOGH30.07.2015

Auch

14 Os 66/17pOGH25.07.2017

Auch

15 Os 89/18dOGH10.07.2018

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7

11 Os 129/24sOGH13.11.2024

vgl; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19930318_OGH0002_0110OS00044_9300000_001

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