OGH 1Bkd2/92; 10Bkd3/05; 1Bkd3/07; 15Bkd6/08; 6Bkd2/09; 11Bkd3/09; 2Bkd2/11; 25Os5/15w; 27Ds1/17d; 21Ds6/23d (RS0055801)

OGH1Bkd2/92; 10Bkd3/05; 1Bkd3/07; 15Bkd6/08; 6Bkd2/09; 11Bkd3/09; 2Bkd2/11; 25Os5/15w; 27Ds1/17d; 21Ds6/23d26.4.2024

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt (unter anderem) verpflichtet, die übernommenen Vertretungen ( nicht nur dem Gesetz gemäß zu führen, sondern auch) mit Eifer zu betreiben. Die schuldhafte Vernachlässigung dieser Diligenzpflicht (Verzögerung von Einbürgerungsanträgen um mindestens ein halbes Jahr) begründet darum eine Berufspflichtenverletzung.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C4
RAO §9 Abs1

1 Bkd 2/92OGH21.12.1992
10 Bkd 3/05OGH12.03.2007

Auch; Beisatz: Die gemäß § 9 RAO übernommene Verpflichtung beinhaltet auch die Anforderung an den Rechtsanwalt, seine Aufgabe ohne Verzug zu erfüllen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers, allerdings Unterlassen der pfandrechtlichen Sicherstellung des Kaufpreises. (T2)

1 Bkd 3/07OGH03.12.2007

Auch; Beisatz: Eine nahezu 12-jährige Untätigkeit nach Übernahme eines einfachen Mandates stellt einen krassen Verstoß gegen alle drei gesetzlichen Grundsätze über die Vertretungspflicht eines Rechtsanwaltes, nämlich Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit dar. (T3)

15 Bkd 6/08OGH02.03.2009

Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der seine Verpflichtung zur Treue im Sinne des § 9 RAO verletzt, indem er seinen Mandanten über den Zahlungsverzug des Schuldners nicht informiert, um zu verhindern, dass gegen den Schuldner Exekutionsmaßnahmen eingeleitet werden, begeht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T4)

6 Bkd 2/09OGH07.10.2009

Auch; Beisatz: Jede Verzögerung rechtsfreundlicher Arbeiten, jede Nichtbeachtung der Aufträge der Klienten wie überhaupt jede den Klienten schädigende Nachlässigkeit bei der Vertretung verstößt gegen die Berufspflichten und verletzt Ehre und Ansehen des Standes. In diesem Sinne begründet das Verschleppen eines Auftrags und die Absendung unrichtiger „Beruhigungsschreiben" an den Klienten zur Bemäntelung der ungebührlichen Verzögerung eine Berufspflichtenverletzung und verstößt gegen Ehre und Ansehen des Standes. (T5)

11 Bkd 3/09OGH02.11.2009

Auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Berichtspflicht, Nichtbesorgung von Aufträgen bzw Vornahme von nachteiligen Prozesshandlungen, welche von der Partei nicht genehmigt wurden und letztlich zu deren Schädigung führten. (T6)

2 Bkd 2/11OGH23.01.2012

Auch

25 Os 5/15wOGH01.12.2015

Auch

27 Ds 1/17dOGH15.02.2018

Auch

21 Ds 6/23dOGH26.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19921221_OGH0002_001BKD00002_9200000_003

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