Rechtssatz
Für die Reichweite der österreichischen Strafgerichtsbarkeit kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um eine Inlandstat oder um eine Auslandstat handelt. Für Inlandstaten gilt § 62 StGB, der die uneingeschränkte Geltung des Territorialitätsprinzips normiert und demzufolge die österreichischen Strafgesetze für alle Straftaten gelten, die im Inland von wem immer an wem immer begangen worden sind. Ob der Täter Inländer oder Ausländer ist, spielt ebensowenig eine Rolle wie die Nationalität des Opfers; maßgebend ist allein der inländische Tatort. Ein solcher liegt gemäß § 67 Abs 2 StGB im Sinne der geltenden Einheitstheorie vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, im Inland liegt. Dabei genügt es, wenn im Inland bloß ein Zwischenerfolg eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters hier hätte eintreten sollen. Mit anderen Worten: Für das Vorliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit nach § 62 StGB genügt es, dass der Täter eine Phase der Ausführung in Österreich gesetzt hat.
15 Os 121/94 | OGH | 13.10.1994 |
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12 Os 111/06z | OGH | 10.11.2006 |
Auch; nur: Für die Reichweite der österreichischen Strafgerichtsbarkeit kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um eine Inlandstat oder um eine Auslandstat handelt. Für Inlandstaten gilt § 62 StGB, der die uneingeschränkte Geltung des Territorialitätsprinzips normiert und demzufolge die österreichischen Strafgesetze für alle Straftaten gelten, die im Inland von wem immer an wem immer begangen worden sind. Ob der Täter Inländer oder Ausländer ist, spielt ebensowenig eine Rolle wie die Nationalität des Opfers; maßgebend ist allein der inländische Tatort. Ein solcher liegt gemäß § 67 Abs 2 StGB im Sinne der geltenden Einheitstheorie vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, im Inland liegt. Dabei genügt es, wenn im Inland bloß ein Zwischenerfolg eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters hier hätte eintreten sollen. (T1) |
14 Os 160/09z | OGH | 02.03.2010 |
nur: Ein solcher liegt gemäß § 67 Abs 2 StGB im Sinne der geltenden Einheitstheorie vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, im Inland liegt. (T2)<br/>Beisatz: Die inländische Gerichtsbarkeit ist auch bei Idealkonkurrenz für jeden Tatbestand gesondert zu prüfen. (T3)<br/>Bem: Hier: Idealkonkurrenz von Betrug und (Beteiligung an) Krimineller Vereinigung. (T4) |
15 Os 106/11v | OGH | 20.12.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Erfolgs- und Dauerdelikte. (T5) |
13 Os 4/13g | OGH | 16.05.2013 |
Auch; Beisatz: Bei schlichten Tätigkeitsdelikten - bei denen eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt gerade nicht eintritt - scheidet ein „Erfolgs“eintritt im Inland im Sinn des § 67 Abs 2 zweiter Fall StGB schon begrifflich aus. (T6)<br/>Beisatz: Hier: § 114 Abs 1 FPG. (T7) |
15 Os 86/17m | OGH | 19.09.2017 |
Vgl; Gegenteilig zu T3; Beisatz: Erfüllt eine im Ausland begangene Tat eine der Bedingungen des § 64 Abs 1 StGB, gelten für ihre strafrechtliche Beurteilung die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt. Daher ist bei echter Idealkonkurrenz zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 StGB erfüllt, eine weitere unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht. (T8) |
12 Os 46/18h | OGH | 21.06.2018 |
Auch |
13 Os 105/18t | OGH | 10.10.2018 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 3g VG. (T9) |
11 Os 49/20w | OGH | 08.01.2021 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Eintritt des Erfolgs in Form des Vermögensschadens bei § 146 StGB. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0150OS00108_9200000_002
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