OGH 4Ob107/92; 6Ob218/98x; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 6Ob69/01t; 6Ob231/01s; 6Ob34/02x; 4Ob73/04w; 6Ob321/04f; 6Ob115/10w; 6Ob162/10g; 6Ob173/11a; 6Ob110/11m; 4Ob222/11t; 6Ob189/15k; 6Ob74/20f; 6Ob245/20b; 6Ob77/22z; 6Ob39/24i; 6Ob210/23k (RS0031766)

OGH4Ob107/92; 6Ob218/98x; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 6Ob69/01t; 6Ob231/01s; 6Ob34/02x; 4Ob73/04w; 6Ob321/04f; 6Ob115/10w; 6Ob162/10g; 6Ob173/11a; 6Ob110/11m; 4Ob222/11t; 6Ob189/15k; 6Ob74/20f; 6Ob245/20b; 6Ob77/22z; 6Ob39/24i; 6Ob210/23k26.4.2024

Rechtssatz

Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. Richtet sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI

4 Ob 107/92OGH20.10.1992

Veröff: WBl 1993,29 = MR 1993,16

6 Ob 218/98xOGH10.09.1998
6 Ob 21/99bOGH25.02.1999

Vgl auch; nur: Richtet sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen. (T1); Veröff: SZ 72/39

6 Ob 289/98pOGH25.03.1999
6 Ob 69/01tOGH26.04.2001

Vgl auch

6 Ob 231/01sOGH08.11.2001
6 Ob 34/02xOGH21.02.2002

Auch

4 Ob 73/04wOGH30.03.2004

Auch; nur: Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 Abs 1 Abs 2 ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. (T2)

6 Ob 321/04fOGH12.10.2006

Beisatz: Hier: Die bekämpfte Meinungsäußerung besteht hier nicht in einem direkten Angriff gegen das Kollektiv (die Juden). Die bekämpfte Meinungsäußerung ist vielmehr ein Vergleich des tragischen Schicksals - des Lebens und des Sterbens - von Insassen in nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslagern mit der Situation von Tieren in Massentierhaltungen. Die Frage der Aktivlegitimation wurde hier nicht abschließend geklärt, da im gegenständlichen Fall dem Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der Interessenabwägung der Vorrang zukommt. (T3)

6 Ob 115/10wOGH24.06.2010

Vgl

6 Ob 162/10gOGH01.09.2010

Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung des § 1330 ABGB ist ein hinreichender Bezug des Äußerungsinhalts zu einer bestimmten Person, dem Betroffenen. (T4); Beisatz: Es handelt sich somit um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des einzelnen Falls abhängt, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (§ 528 Abs 1 ZPO) bildet. (T5)

6 Ob 173/11aOGH14.09.2011

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 110/11mOGH13.10.2011

Vgl; Beis wie T4

4 Ob 222/11tOGH28.02.2012

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen ist die Namensnennung nicht erforderlich. (T6)

6 Ob 189/15kOGH21.12.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 74/20fOGH20.05.2020

Vgl; Beis wie T6

6 Ob 245/20bOGH18.02.2021

nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zur Aktivlegitimation einer „Redaktionsgesellschaft“. (T7)

6 Ob 77/22zOGH17.02.2023

Vgl; Beis wie T4

6 Ob 39/24iOGH20.03.2024

vgl; Beisatz wie T5

6 Ob 210/23kOGH26.04.2024

vgl; Beisatz: Sowohl der vom Urhebergesetz gewährte Bildnisschutz als auch die Bestimmungen über den Datenschutz verbriefen der betroffenen Person höchstpersönlich zustehende Rechte. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19921020_OGH0002_0040OB00107_9200000_002

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