OGH 9ObA206/92; 9ObA292/92; 8ObA224/98v; 8ObA57/23z (RS0050556)

OGH9ObA206/92; 9ObA292/92; 8ObA224/98v; 8ObA57/23z24.10.2024

Rechtssatz

Aus den auf Arbeitskräfteüberlassungen durch Gebietskörperschaften anwendbaren §§ 1 und 3 AÜG ergibt sich, daß der Gesetzgeber im Beschäftiger einen "Dritten" erblickt. Daher entsteht zwischen diesem und der Arbeitskraft mangels besonderer Vereinbarungen kein (weiteres) Arbeitsverhältnis, das neben das zwischen Überlasser und Arbeitskraft bestehende Arbeitsverhältnis tritt.

Normen

AÜG §1
AÜG §3

9 ObA 206/92OGH16.09.1992

Veröff: SZ 65/120 = DRdA 1993,314 (Ritzberger - Moser)

9 ObA 292/92OGH16.12.1992

Veröff: Arb 11052

8 ObA 224/98vOGH17.09.1998

Auch; Beisatz: Zwischen Arbeitnehmer und Beschäftigter besteht doch eine Rechtsbeziehung aufgrund derer diesem ein (eingeschränktes) Weisungsrecht zusteht und insbesondere gemäß § 10 Abs 3 AÜG arbeitszeitrechtliche Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag auch für die überlassene Arbeitskraft gelten. (T1)

8 ObA 57/23zOGH24.10.2024

vgl; Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBA00206_9200000_004

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