OGH 16Os62/91; 13Os88/99; 13Os20/20w; 13Os119/22g; 13Os115/23w (RS0086020)

OGH16Os62/91; 13Os88/99; 13Os20/20w; 13Os119/22g; 13Os115/23w22.5.2024

Rechtssatz

Nach § 4 Abs 2 FinStrG ist allein der Vergleich der Rechtslage zur jeweiligen Tatzeit mit jener im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz maßgebend, wobei die für den Angeklagten günstigere den Ausschlag gibt. Das bedeutet aber, daß eine erst nach Tatbegehung geschaffene und für den Täter allenfalls günstigere Gesetzeslage, die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz bereits wieder hinfällig war (hier: "Zehntelregelung" des § 17 Abs 2 lit a FinStrG idF FinStrGNov 1984), beim Günstigkeitsvergleich nicht zu berücksichtigen ist.

Normen

FinStrG §4 Abs2

16 Os 62/91OGH31.07.1992
13 Os 88/99OGH03.11.1999

Auch; Beisatz: Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages wird durch eine Änderung von Steuergesetzen nach der Tat nicht beeinflusst. Ein Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs 2 FinStrG ist auf finanzstrafgesetzliche Vorschriften beschränkt. (T1)

13 Os 20/20wOGH16.09.2020

Beis nur wie T1

13 Os 119/22gOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T1

13 Os 115/23wOGH22.05.2024

vgl; Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920731_OGH0002_0160OS00062_9100000_001

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