OGH 5Ob2/92; 5Ob157/92; 5Ob6/95; 2Ob542/95; 5Ob393/97y; 5Ob158/99t; 5Ob98/01z; 5Ob232/02g; 5Ob208/02b; 5Ob75/04x; 5Ob252/07f; 2Ob183/07m; 5Ob156/08i; 2Ob63/08s; 5Ob166/10p; 5Ob159/15s; 5Ob27/16f; 5Ob136/16k; 5Ob137/19m; 5Ob89/23h; 5Ob134/24b (RS0069523)

OGH5Ob2/92; 5Ob157/92; 5Ob6/95; 2Ob542/95; 5Ob393/97y; 5Ob158/99t; 5Ob98/01z; 5Ob232/02g; 5Ob208/02b; 5Ob75/04x; 5Ob252/07f; 2Ob183/07m; 5Ob156/08i; 2Ob63/08s; 5Ob166/10p; 5Ob159/15s; 5Ob27/16f; 5Ob136/16k; 5Ob137/19m; 5Ob89/23h; 5Ob134/24b14.11.2024

Rechtssatz

Mit Angemessenheit des Hauptmietzinses ist dessen Zulässigkeit gemeint. Es geht daher um die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht. Welcher Hauptmietzins vereinbarungsgemäß zu zahlen ist, wäre im streitigen Rechtsweg zu entscheiden, doch kann der Außerstreitrichter vor die Aufgabe gestellt sein, bei der Feststellung des gesetzeskonformen Hauptmietzinses als Vorfrage auch das wirksame Zustandekommen oder den Inhalt einer Mietzinsvereinbarung zu überprüfen.

Normen

MRG §16 Abs1
MRG §37 Abs1 Z8

5 Ob 2/92OGH28.01.1992
5 Ob 157/92OGH24.11.1992
5 Ob 6/95OGH13.01.1995

Auch; nur: Doch kann der Außerstreitrichter vor die Aufgabe gestellt sein, bei der Feststellung des gesetzeskonformen Hauptmietzinses als Vorfrage auch das wirksame Zustandekommen oder den Inhalt einer Mietzinsvereinbarung zu überprüfen. (T1)

2 Ob 542/95OGH20.03.1997

nur: Mit Angemessenheit des Hauptmietzinses ist dessen Zulässigkeit gemeint. (T2)

5 Ob 393/97yOGH30.09.1997

nur T1

5 Ob 158/99tOGH14.09.1999

Auch; nur T2; Beisatz: Gegenstand dieses besonderen Verfahrens außer Streit ist primär die Feststellung der gesetzlichen (Un)Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses. (T3)

5 Ob 98/01zOGH04.09.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 26 Abs 2 WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 MRG. (T4)

5 Ob 232/02gOGH05.11.2002

nur T2

5 Ob 208/02bOGH21.01.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Feststellung und Würdigung eines Anerkenntnisses der Unwirksamkeit einer angefochtenen Mietzinsvereinbarung beziehungsweise der Rechtswirksamkeit einer Neuerungsvereinbarung als Vorfrage. (T5)

5 Ob 75/04xOGH28.09.2004

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Im Verfahren gemäß § 11 Abs 4 KlGG muss, wie im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, in berichtigender Auslegung die zu prüfende "Angemessenheit" stets als "Zulässigkeit" verstanden werden. (T6)

5 Ob 252/07fOGH04.03.2008

Auch; Beis ähnlich wie T1; nur T2; Beisatz: Bei einem Begehren auf Überprüfung der Zulässigkeit des begehrten Hauptmietzinses im Sinn des Kompetenztatbestands des § 37 Abs 1 Z 8 MRG geht es daher nicht bloß und allein um die Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses, sondern darum, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht. (T7)<br/>Beisatz: Soweit in § 37 Abs 1 Z 8 MRG vom „Hauptmietzins" die Rede ist, ist damit der „Netto"hauptmietzins gemeint. (T8)

2 Ob 183/07mOGH10.04.2008

Auch

5 Ob 156/08iOGH21.10.2008

Vgl; Beisatz: Die Frage, welcher Hauptmietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen ist, ist im streitigen Rechtsweg zu entscheiden, hingegen ist die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht und insoweit zulässig ist, dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten. (T9)<br/>Beisatz: Vor allem bei Anträgen auf Überprüfung der Zulässigkeit eines Hauptmietzinses kommt es entscheidend auf das konkret gestellte Begehren an. So kann bei gleichem Sachverhalt je nach dem Wortlaut des Begehrens die Sache dem streitigen Rechtsweg oder dem außerstreitigen Verfahren zuzuordnen sein. (T10)

2 Ob 63/08sOGH13.11.2008

Auch; nur: Mit Angemessenheit des Hauptmietzinses ist dessen Zulässigkeit gemeint. Es geht daher um die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht. (T11)

5 Ob 166/10pOGH08.03.2011

Vgl; Beisatz: Hier: § 16 Abs 1 Z 5 MRG; Beurteilung bloß mündlicher Mietzinsvereinbarungen als Vorfrage. (T12)<br/>Veröff: SZ 2011/29

5 Ob 159/15sOGH25.09.2015
5 Ob 27/16fOGH22.03.2016
5 Ob 136/16kOGH01.03.2017

Auch; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Die Höhe des Hauptmietzinses beruht nach § 16 MRG grundsätzlich auf der Vereinbarung der Vertragsteile, die durch das MRG nur kontrolliert und allenfalls nach oben beschränkt, aber nicht suppliert wird. Das MRG kennt also – abgesehen von besonderen Ausnahmefällen – keinen „gesetzlichen“ (Haupt-)Mietzins in dem Sinn, dass der Vermieter ihn auch ohne Vereinbarung fordern kann. (T13)

5 Ob 137/19mOGH18.12.2019

nur T11; Beis wie T7; Beis wie T9

5 Ob 89/23hOGH04.07.2023
5 Ob 134/24bOGH14.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_0050OB00002_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)