OGH 4Ob3/92; 4Ob19/06g; 4Ob13/20w; 4Ob4/24b (RS0076587)

OGH4Ob3/92; 4Ob19/06g; 4Ob13/20w; 4Ob4/24b27.8.2024

Rechtssatz

Die konkrete Ausgestaltung eines menschlichen Erzeugnisses, aus der sich erst sein Werkcharakter (hier: Filmwerk) ergibt, hat jedoch - als Tatfrage - derjenige zu behaupten und zu beweisen (bescheinigen), der für ein bestimmtes Erzeugnis urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nimmt. - "Nintendo".

Normen

UrhG §1
UrhG §3

4 Ob 3/92OGH17.12.1991

Veröff: GRURInt 1992,677 = ÖBl 1992,71 = MR 1992,67 (Walter)

4 Ob 19/06gOGH20.06.2006

Auch; Beisatz: Im Plagiatsstreit hat der Kläger jene Gestaltungselemente zu behaupten und zu beweisen, die den Urheberrechtsschutz begründen sollen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: „Möbelixman". (T2)

4 Ob 13/20wOGH21.02.2020

Beisatz: Die konkreten Gestaltungsmittel eines Lichtbilds, aus denen sich sein Werkcharakter ergeben soll, müssen auf der Grundlage eines ausreichenden Tatsachenvorbringens (verbal) festgestellt werden. Ein anspruchsvernichtender Einwand, mit dem Werkqualität behauptet wird, muss im erstinstanzlichen Verfahren erkennbar erhoben werden. (T3)

4 Ob 4/24bOGH27.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0040OB00003_9200000_002

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