OGH 7Ob32/91; 7Ob5/93; 7Ob148/98k; 7Ob198/20y; 7Ob151/24t (RS0081243)

OGH7Ob32/91; 7Ob5/93; 7Ob148/98k; 7Ob198/20y; 7Ob151/24t23.10.2024

Rechtssatz

Über die Gewerbeberechtigung hinausgehende Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen (VersRdSch 1990,183). Die Überschreitung der gewerblichen Befugnis muß jedoch offensichtlich sein. Die Auslegung der in der Versicherungspolizze enthaltenen Risikobeschreibung hat sich am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (Schauer, Einführung 2.Auflage 86 mit weiteren Nachweisen; vgl auch Rummel in Rummel 2.Auflage RdZ 4 zu § 914 S 1296).

Normen

AHVB Art1
AHVB Art2

7 Ob 32/91OGH28.11.1991

Veröff: SZ 64/167 = VR 1992,184 = VersR 1992,1378

7 Ob 5/93OGH21.04.1993

nur: Über die Gewerbeberechtigung hinausgehende Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Die Auslegung der in der Versicherungspolizze enthaltenen Risikobeschreibung hat sich am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren. (T1) Beisatz: Das Aufstellen und die Montage der Erzeugnisse ist nicht anders als die Durchführung von Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten zu beurteilen. (T2) Veröff: VersRdSch 1993,390

7 Ob 148/98kOGH24.11.1998

Vgl auch; nur: Über die Gewerbeberechtigung hinausgehende Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen. (T3)

7 Ob 198/20yOGH27.01.2021

nur T3

7 Ob 151/24tOGH23.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19911128_OGH0002_0070OB00032_9100000_001

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