OGH 4Ob518/91; 8ObA84/08y; 8Ob72/24g (RS0047319)

OGH4Ob518/91; 8ObA84/08y; 8Ob72/24g26.9.2024

Rechtssatz

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der Unterhaltsanspruch eines bereits selbsterhaltungsfähigen Kindes wiederaufleben kann, wenn es sich nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung zu einer weiteren Ausbildung entschließt, um offenkundig bessere berufliche Fortkommensmöglichkeiten zu erlangen, woran jedoch ein strenger Maßstab anzulegen ist (SZ 51/90; EFSlg 45661/2; EFSlg 49944), können wegen der im Gesetz vorgesehenen Anspannung nicht zu einer Entlastung eines Unterhaltspflichtigen, der sich zu einer weiteren Ausbildung entschließt, führen.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Bc

4 Ob 518/91OGH18.06.1991
8 ObA 84/08yOGH23.02.2009

Auch; Beisatz: Für die bessere berufliche Fortkommensmöglichkeit aufgrund einer weiteren Ausbildung ist derjenige behauptungspflichtig, der ein Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung begehrt. (T1)

8 Ob 72/24gOGH26.09.2024

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0040OB00518_9100000_001

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