OGH 4Ob169/90; 10Ob70/07b; 10Ob28/14m; 6Ob17/16t; 6Ob51/17v; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 9Ob76/18v; 2Ob238/23y; 9Ob4/23p (RS0079511)

OGH4Ob169/90; 10Ob70/07b; 10Ob28/14m; 6Ob17/16t; 6Ob51/17v; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 9Ob76/18v; 2Ob238/23y; 9Ob4/23p24.1.2024

Rechtssatz

Wenn sich die Haltlosigkeit der gegen einen Mitbewerber erhobenen Vorwürfe herausstellt, kann es die Billigkeit erfordern, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten. Ein solches berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn ein Wettbewerbsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat; vor allem bei nur teilweisem Obsiegen des Klägers kann durch die Veröffentlichung (nur) des stattgebenden Teils des Urteils (auf Antrag des Klägers) in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen, dass der bekannt gewordene Wettbewerbsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen sei. Zur Beseitigung eines solchen unrichtigen Eindrucks kann auch ein vom Veröffentlichungsinteresse des Klägers abhängender Veröffentlichungsanspruch des Beklagten gegeben sein. Eine darüber hinausgehende Herabsetzung der beklagten Parteien in der öffentlichen Meinung ist für die Begründung ihres Interesses an der Urteilsveröffentlichung nicht erforderlich; eine solche Wirkung von Presseberichten könnte allerdings das Veröffentlichungsinteresse der beklagten Parteien zusätzlich begründen.

Normen

KSchG §30 Abs1
UWG §25

4 Ob 169/90OGH28.05.1991
10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Vgl; Beisatz: Diese für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelten Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren über eine Verbandsklage nach dem KSchG sinngemäß anzuwenden. (T1)

10 Ob 28/14mOGH15.07.2014

Vgl

6 Ob 17/16tOGH27.06.2016

Auch; nur: Ein solches berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn ein Wettbewerbsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Verbandsklage nach dem KschG. (T3)<br/>

6 Ob 51/17vOGH29.08.2017

Auch; nur T2

10 Ob 60/17xOGH20.02.2018

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/10

9 Ob 73/17aOGH25.04.2018

Vgl

9 Ob 76/18vOGH24.01.2019

nur T2; Veröff: SZ 2019/7

2 Ob 238/23yOGH23.01.2024

vgl; nur: Ein berechtigtes Interesse des teilweise obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung ist dann gegeben, wenn der Rechtsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat; vor allem, wenn durch die Veröffentlichung lediglich des stattgebenden Teils des Urteils in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen sollte, dass der bekannt gewordene Rechtsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen ist. (T4)<br/>Beisatz wie T1: Sinngemäße Anwendung im Verbandsverfahren nach KSchG. (T5)

9 Ob 4/23pOGH24.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0040OB00169_9000000_003

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