OGH 4Ob177/90; 4Ob81/91; 6Ob611/94; 9ObA62/95; 9ObA178/95; 9ObA309/00g; 9ObA10/11b; 9ObA102/23z (RS0035251)

OGH4Ob177/90; 4Ob81/91; 6Ob611/94; 9ObA62/95; 9ObA178/95; 9ObA309/00g; 9ObA10/11b; 9ObA102/23z14.2.2024

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Betriebsrat - anders als kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 74 Abs 1, § 86 ArbVG) dem Betriebsratsfonds und dem Zentralbetriebsratsfonds - keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu; er vertritt immer nur die Belegschaft, welche eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft darstellt. Dennoch wurde dem Betriebsrat schon lange vor der Geltung des ASGG die Parteifähigkeit zuerkannt. Unter Bezugnahme auf diese schon bisher bekannte Parteifähigkeit hat der Gesetzgeber nunmehr in § 53 Abs 1 ASGG ausdrücklich ausgesprochen, daß Organe der Arbeitnehmerschaft mit Ausnahme der Betriebsversammlung, Betriebshauptversammlung, Betriebsräteversammlung, Betriebsgruppenversammlung und der Jugendversammlung parteifähig sind. Diese gesetzliche Anordnung ist im Sinne einer Festschreibung der generellen und nicht bloß einer partiellen Parteifähigkeit des Betriebsrates für Arbeitsrechtssachen zu verstehen.

Normen

ASGG §53 Abs1
ZPO §1 Ah3

4 Ob 177/90OGH26.02.1991

Veröff: SZ 64/17 = WBl 1991/235 = EvBl 1991/114 S 507 = RdW 1991,241 = ÖBl 1991,128

4 Ob 81/91OGH10.09.1991

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 177/90; Veröff: WBl 1992,29 = Arb 10970

6 Ob 611/94OGH22.09.1994
9 ObA 62/95OGH12.07.1995

Vgl auch; Beisatz: Auch der Zentralsbetriebsrat ist zur Klage legitimiert. (T1)

9 ObA 178/95OGH25.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Auch der Betriebsausschuß ist parteifähig (§ 48 ASGG). (T2) Veröff: SZ 68/203

9 ObA 309/00gOGH14.03.2001

nur: Diese gesetzliche Anordnung ist im Sinne einer Festschreibung der generellen und nicht bloß einer partiellen Parteifähigkeit des Betriebsrates für Arbeitsrechtssachen zu verstehen. (T3)

9 ObA 10/11bOGH30.03.2011

nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Betriebsrat keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu; er vertritt immer nur die Belegschaft, welche eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft darstellt. (T4)

9 ObA 102/23zOGH14.02.2024

vgl; nur T4

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0040OB00177_9000000_002

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