OGH 7Ob514/91; 6Ob138/98g; 6Ob221/98p; 7Ob212/06m; 8Ob96/23k (RS0018736)

OGH7Ob514/91; 6Ob138/98g; 6Ob221/98p; 7Ob212/06m; 8Ob96/23k11.1.2024

Rechtssatz

Bei wesentlichem unbehebbarem Mangel kann der Käufer statt Wandlung Preisminderung bis zu dem der möglichen Nutzung angemessenen Entgelt begehren.

Normen

ABGB §932 IV

7 Ob 514/91OGH14.02.1991

Veröff: SZ 64/15 = ecolex 1991,382 = EvBl 1991/106 S 500 = RdW 1991,203 = JBl 1991,522

6 Ob 138/98gOGH25.06.1998
6 Ob 221/98pOGH15.10.1998

Vgl

7 Ob 212/06mOGH29.11.2006

Beisatz: Bedenken gegen dieses Wahlrecht bestehen nur aus dem Grund der Interessenwahrung des Verkäufers. Solche Bedenken bestehen dann, wenn sich der Kaufpreis nach der relativen Berechnungsmethode auf null reduzierte, der Käufer also die Sache behalten dürfte, vom Verkäufer aber den vollen Kaufpreis zurückverlangen könnte. Daher ist in diesem Fall eine Preisminderung nicht nach der relativen Berechnungsmethode, sondern auf den bei einer anderen möglichen Nutzung (etwa einer Teilbebauung, die nur eine Sanierung geringeren Umfangs erforderte) erzielbaren objektiven Verkehrswert der Liegenschaft vorzunehmen. (T1); Beisatz: Hier: Rechtslage vor dem Inkrafttreten des GewRÄG, BGBl I 2001/48. (T2)

8 Ob 96/23kOGH11.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19910214_OGH0002_0070OB00514_9100000_001

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