OGH 9ObA266/90; 8ObA251/95; 9ObA17/99m; 8ObA21/01y; 9ObA56/10s; 8ObA10/14z; 1Ob218/14m; 1Ob194/15h; 8ObA12/24h (RS0029686)

OGH9ObA266/90; 8ObA251/95; 9ObA17/99m; 8ObA21/01y; 9ObA56/10s; 8ObA10/14z; 1Ob218/14m; 1Ob194/15h; 8ObA12/24h25.4.2024

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchzusetzenden Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten; es besteht kein Kontrahierungszwang. Für einen allfälligen Anspruch des übergangenen Arbeitnehmer auf Schadenersatz ist Voraussetzung, dass die Diskriminierung eine conditio sine qua non für den eingetretenen Schaden gewesen ist.

Normen

ABGB §879 BIIh
ArbVG §37 Abs1
ArbVG §115 Abs1
DO.A §36 Abs4

9 ObA 266/90OGH05.12.1990

Veröff: SZ 63/218 = WBl 1991,167 = ZAS 1992/1 S 24 (P Bydlinski)

8 ObA 251/95OGH24.10.1995

Auch; nur: Der Arbeitnehmer kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchzusetzenden Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten; es besteht kein Kontrahierungszwang. (T1) Beisatz: Hier: Sozialversicherungsträger als Dienstgeber. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

9 ObA 17/99mOGH16.06.1999
8 ObA 21/01yOGH12.04.2001

nur T1; Beisatz: Der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer ist auf Schadenersatzansprüche verwiesen. (T4); Veröff: SZ 74/68

9 ObA 56/10sOGH22.12.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Allein aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kann schon im Ansatz weder ein durchsetzbarer Anspruch auf Beförderung noch auf Schadenersatz abgeleitet werden, wenn sachliche Gründe für die Differenzierung sprechen (hier: geringere Einschulungszeit). (T5)

8 ObA 10/14zOGH25.08.2014

Vgl auch; Beisatz: Einen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt auch das StellenbesetzungsG nicht. (T6)<br/>

1 Ob 218/14mOGH23.12.2014

Vgl; Beisatz: Ungeachtet des Umstands, dass das StellenbesetzungsG keinen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt und es jedenfalls öffentlichen Interessen (Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich) dient, schützt das StellenbesetzungsG auch die Interessen von Bewerbern, um diese ua vor unsachlichen Besetzungsentscheidungen zu bewahren. Der Schutzzweck der Norm kann damit einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde. (T7); Veröff: SZ 2014/134<br/>

1 Ob 194/15hOGH22.12.2015

Vgl

8 ObA 12/24hOGH25.04.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19901205_OGH0002_009OBA00266_9000000_002

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