OGH 10ObS17/88; 10ObS85/24h (RS0070675)

OGH10ObS17/88; 10ObS85/24h19.11.2024

Rechtssatz

Beim Beschäftigungsverbot des § 3 Abs 3 MuttSchG handelt es sich um ein individuelles, auf den arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich bezogenes Beschäftigungsverbot; es richtet sich gegen den Dienstgeber und nicht gegen die werdende Mutter, in deren Belieben es steht, es durch Vorlage des ärztlichen Zeugnisses wirksam werden zu lassen.

Arbeitgeber

 

Normen

MuttSchG §3 Abs3

10 ObS 17/88OGH20.06.1989

Veröff: JBl 1990,336 = SSV-NF 3/75

10 ObS 85/24hOGH19.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_010OBS00017_8800000_001

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