OGH 7Ob523/89; 7Ob600/89; 2Ob577/91; 7Ob2189/96d; 2Ob104/12a; 5Ob152/14k; 5Ob183/16x; 6Ob181/17m; 8Ob6/24a (RS0020595)

OGH7Ob523/89; 7Ob600/89; 2Ob577/91; 7Ob2189/96d; 2Ob104/12a; 5Ob152/14k; 5Ob183/16x; 6Ob181/17m; 8Ob6/24a22.3.2024

Rechtssatz

Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, soweit nicht § 10 MRG anzuwenden ist, ist grundsätzlich auch schon im Vorhinein zulässig.

Normen

ABGB §1097

7 Ob 523/89OGH23.02.1989
7 Ob 600/89OGH15.06.1989
2 Ob 577/91OGH11.12.1991
7 Ob 2189/96dOGH29.01.1997

Auch

2 Ob 104/12aOGH13.06.2012
5 Ob 152/14kOGH18.11.2014

Beisatz: Dass die betreffenden Investitionen allenfalls nicht nach § 10 MRG ersatzfähig sind, macht den vertraglichen Vorausverzicht allein nicht sittenwidrig. (T1)<br/>

5 Ob 183/16xOGH27.06.2017

Auch

6 Ob 181/17mOGH21.11.2017
8 Ob 6/24aOGH22.03.2024

Beisatz: Der Ausschluss von Kostenersatzansprüchen für nützliche Investitionen des Mieters ist schon dadurch gerechtfertigt, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sich vor unvorhersehbaren Zahlungspflichten schützen zu können, und der Mieter in einem solchen Fall selbst entscheiden kann, ob er die Investitionen auf seine Kosten vornimmt oder nicht. (T2)<br/>Beisatz: Soweit solche Investitionen erforderlich sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Bestandgegenstands herzustellen, sind sie nach § 1097 iVm § 1036 ABGB jedenfalls ersatzfähig. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890223_OGH0002_0070OB00523_8900000_001

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