Normen
3 Ob 41/88 | OGH | 22.06.1988 |
Veröff: JBl 1988,797 = SZ 61/152 |
2 Ob 594/91 | OGH | 27.05.1992 |
8 Ob 639/92 | OGH | 19.05.1993 |
Vgl auch |
4 Ob 82/93 | OGH | 13.07.1993 |
Vgl auch; Veröff: SZ 66/84 |
6 Ob 514/95 | OGH | 26.01.1995 |
Auch; nur: Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. (T1) |
9 Ob 95/01p | OGH | 09.05.2001 |
1 Ob 272/02k | OGH | 24.02.2003 |
Vgl aber; Beisatz: Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch. (T2); Veröff: SZ 2003/17 |
9 Ob 71/03m | OGH | 27.08.2003 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
3 Ob 36/14m | OGH | 25.06.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T3) |
3 Ob 83/18d | OGH | 23.05.2018 |
Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/40 |
6 Ob 162/20x | OGH | 16.09.2020 |
Vgl; Beis wie T2 |
5 Ob 184/22b | OGH | 24.07.2023 |
Beisatz wie T2 |
1 Ob 30/24d | OGH | 08.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T2: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T4) |
1 Ob 94/24s | OGH | 08.10.2024 |
Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Sowohl im Fall einer Ungleichbehandlung einzelner Förderungswerber im Vergleich zu anderen Subventionswerbern als auch bei einer – allenfalls auch sämtliche Förderungswerber gleichermaßen betreffenden – Entscheidung über Förderansuchen nach unsachlichen bzw willkürlichen Kriterien (die sich auch aus einer willkürlichen Auslegung der Förderrichtlinien ergeben können) besteht nach der Rechtsprechung ein durchsetzbarer Förderanspruch. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19880622_OGH0002_0030OB00041_8800000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)