OGH 3Ob41/88; 2Ob594/91; 8Ob639/92; 4Ob82/93; 6Ob514/95; 9Ob95/01p; 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 3Ob36/14m; 3Ob83/18d; 6Ob162/20x; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 1Ob94/24s (RS0018989)

OGH3Ob41/88; 2Ob594/91; 8Ob639/92; 4Ob82/93; 6Ob514/95; 9Ob95/01p; 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 3Ob36/14m; 3Ob83/18d; 6Ob162/20x; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 1Ob94/24s8.10.2024

Rechtssatz

Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. Wenn aber eine Subvention bescheidmäßig oder durch Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes zuerkannt wurde, so entsteht ein Rechtsanspruch, der im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 137 B - VG, sonst im Rechtswege durchgesetzt werden kann.

Normen

ABGB §938 D
B-VG Art137

3 Ob 41/88OGH22.06.1988

Veröff: JBl 1988,797 = SZ 61/152

2 Ob 594/91OGH27.05.1992
8 Ob 639/92OGH19.05.1993

Vgl auch

4 Ob 82/93OGH13.07.1993

Vgl auch; Veröff: SZ 66/84

6 Ob 514/95OGH26.01.1995

Auch; nur: Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. (T1)

9 Ob 95/01pOGH09.05.2001
1 Ob 272/02kOGH24.02.2003

Vgl aber; Beisatz: Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch. (T2); Veröff: SZ 2003/17

9 Ob 71/03mOGH27.08.2003

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 36/14mOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T3)

3 Ob 83/18dOGH23.05.2018

Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/40

6 Ob 162/20xOGH16.09.2020

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 184/22bOGH24.07.2023

Beisatz wie T2

1 Ob 30/24dOGH08.04.2024

vgl; Beisatz wie T2: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T4)

1 Ob 94/24sOGH08.10.2024

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Sowohl im Fall einer Ungleichbehandlung einzelner Förderungswerber im Vergleich zu anderen Subventionswerbern als auch bei einer – allenfalls auch sämtliche Förderungswerber gleichermaßen betreffenden – Entscheidung über Förderansuchen nach unsachlichen bzw willkürlichen Kriterien (die sich auch aus einer willkürlichen Auslegung der Förderrichtlinien ergeben können) besteht nach der Rechtsprechung ein durchsetzbarer Förderanspruch. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19880622_OGH0002_0030OB00041_8800000_003

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