OGH 1Ob594/88; 6Ob122/00k; 1Ob166/15s; 7Ob42/24p (RS0070261)

OGH1Ob594/88; 6Ob122/00k; 1Ob166/15s; 7Ob42/24p17.4.2024

Rechtssatz

Auch wenn dem Vermieter wegen der Abbruchreife des Hauses weitere Erhaltungsarbeiten nicht mehr zugemutet werden können, bleibt ihm der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG verwehrt; er kann in solchen Fällen, wenn der Mieter genötigt ist, wegen der Unbenützbarkeit des Mietgegenstandes eine andere Unterkunft zu beziehen, nur nach § 30 Abs 2 Z 14 bzw 15 MRG - und damit nur unter Ersatzbeschaffung - kündigen.

Normen

MRG §30 Abs2 Z6 E
MRG §30 Abs2 Z14
MRG §30 Abs2 Z15

1 Ob 594/88OGH15.06.1988

Veröff: WoBl 1989,15 (Würth/Call)

6 Ob 122/00kOGH17.05.2000

Auch

1 Ob 166/15sOGH27.08.2015

Auch

7 Ob 42/24pOGH17.04.2024

Beisatz: Ist der Mieter wegen der Unbenützbarkeit der Wohnung genötigt, sein Wohnbedürfnis bis zu deren Beseitigung anderswo zu befriedigen, liegt kein in seiner Spähre liegender Umstand vor, der den Vermieter zur Kündigung wegen Nichtbenützung berechtigen würde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_0010OB00594_8800000_002

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