OGH 12Os18/88; 11Os133/06b; 13Os19/22a (RS0096531)

OGH12Os18/88; 11Os133/06b; 13Os19/22a4.9.2024

Rechtssatz

Bei der Zustellung eines Abwesenheitsurteils gemäß § 427 Abs 1 StPO ist eine erschöpfende Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis auf die im § 427 Abs3 StPO vorgesehene Einspruchsmöglichkeit sowie auf die dreitägige Präklusivfrist des § 466 Abs 2 StPO enthält, ist daher gesetzwidrig. Der OGH hebt gemäß § 292 letzter Satz StPO alle dem ungesetzlichen Vorgang nachfolgenden Beschlüsse auf und trägt dem erkennenden Gericht die neuerliche Zustellung des Abwesenheitsurteils unter Anschluß einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung auf.

Normen

StPO §3
StPO §427
StPO §466 Abs2

12 Os 18/88OGH11.02.1988

Veröff: SSt 59/12

11 Os 133/06bOGH27.03.2007

Beisatz: Daran ändert auch nichts, dass dem Beschuldigten in der Folge vom Richter das Wesen des Einspruchs und der Berufung erläutert wurde, wenn dabei weder auf die Präklusionsfrist des §466 Abs2 StPO noch auf die sich aus §478 StPO ergebende Möglichkeit der Ausführung einer Berufung auch ohne vorangegangene Anmeldung und damit der Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch Säumnis der dreitägigen Anmeldungsfrist hingewiesen wurde. (T1)

13 Os 19/22aOGH20.04.2022

Vgl

15 Os 70/24vOGH04.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19880211_OGH0002_0120OS00018_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)