OGH 13Os136/87; 14Os33/89 (RS0095618)

OGH13Os136/87; 14Os33/893.9.2024

Rechtssatz

Mit der Vermehrung von Passiven ist der Vermögensnachteil zugefügt und die Untreue vollendet.

Normen

StGB §153 Abs1

13 Os 136/87OGH28.01.1988

Veröff: SSt 59/7

14 Os 33/89OGH22.11.1989

Vgl auch

14 Os 96/05gOGH04.04.2006

Vgl; Beisatz: Zwar kann ein Vermögensnachteil iSd § 153 StGB auch schon durch Vermehrung der Passiva, also durch Eingehen einer Verbindlichkeit bewirkt werden, welche mit keinem Vorteil für den Machtgeber einhergeht. Bei Austauschverhältnissen ist aber der Schaden erst mit Erbringung des durch den nachteiligen Vertrag zu entrichtenden (solcherart überhöhten) Entgelts verwirklicht. Er bemisst sich nach der Differenz zwischen dem nach dem Bestanbot zu zahlenden Preis und dem nach dem nachteiligeren Anbot abgeführten Entgelt für die tatsächlich erbrachte (grundsätzlich werthältige) Leistung. (T1)

13 Os 55/17pOGH11.10.2017

Auch; Beisatz: Da der Kreditvertrag seit dem Inkrafttreten des DaKRÄG BGBl I 2010/28 (nicht mehr als Realvertrag, sondern) als Konsensualvertrag konzipiert ist, entsteht die Verbindlichkeit auch bei solchen Verträgen nunmehr schon im Abschlusszeitpunkt. (T2)

13 Os 8/19dOGH28.08.2019

Auch; Beisatz: Auch bei Austauschverhältnissen (insoweit gegenteilig zu T1). (T3)

11 Os 77/19mOGH08.10.2019
14 Os 130/23hOGH03.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19880128_OGH0002_0130OS00136_8700000_003

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