OGH 10Os163/85; 16Os51/89; 13Os81/24x (RS0100757)

OGH10Os163/85; 16Os51/89; 13Os81/24x13.11.2024

Rechtssatz

Mit dem Hinweis, daß im Hauptverhandlungsprotokoll die Entlassung der Ersatzgeschwornen nach Schluß der Verhandlung nicht ausdrücklich festgehalten ist, wird eine Nichtigkeit im Sinn des § 329 StPO nicht dargetan.

Normen

StPO §329
StPO §345 Abs1 Z4

10 Os 163/85OGH15.04.1986
16 Os 51/89OGH15.12.1989

Beisatz: Hiefür bedarf es vielmehr der positiven Beschwerdebehauptung, daß der Abstimmung der Geschwornen ein nicht eingetretener (vgl § 320 Abs 2 StPO) Ersatzgeschworner (oder sonst jemand außer den acht berufenen Geschwornen) beigewohnt habe. (T1)

13 Os 81/24xOGH13.11.2024

vgl; Beisatz: Mit dem Vorbringen, aus der Passage des Protokolls über die Hauptverhandlung, wonach "sich die Geschworenen mit dem Gericht in das für sie bestimmte Beratungszimmer" begeben haben, folge mangels Protokollierung des Verlassens des Beratungszimmers durch den Schwurgerichtshof, dass dieser der Abstimmung der Geschworenen beigewohnt habe, wird Nichtigkeit im Sinn des § 329 StPO nicht dargetan. Im Übrigen fällt der Vorgang des Verlassens des Beratungszimmers in den Zeitraum zwischen dem Schluss der Verhandlung (§ 319 StPO) und der Wiedereröffnung der Sitzung (§ 340 Abs 1 StPO) und ist solcherart gerade nicht Gegenstand des Protokolls über die Hauptverhandlung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19860415_OGH0002_0100OS00163_8500000_001

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