OGH 1Ob21/85; 1Ob19/90; 1Ob278/00i; 8Ob28/13w; 1Ob123/24f (RS0010622)

OGH1Ob21/85; 1Ob19/90; 1Ob278/00i; 8Ob28/13w; 1Ob123/24f25.9.2024

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung schließt die Tatsache, dass ein Rechtsträger auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund in Vollziehung der Gesetze handelt, seine nachbarrechtliche Haftung für die vom Verschulden unabhängigen sogenannten Ausgleichsansprüche nicht aus; der Rechtsträger hat unabhängig von seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht auch seine Privatpflichten als Grundeigentümer, die Nachbarn nicht zu schädigen, zu wahren.

Normen

ABGB §364 A

1 Ob 21/85OGH15.01.1986

ImmZ 1986,173 = SZ 59/5

1 Ob 19/90OGH20.06.1990

Veröff: WoBl 1990,133 = ecolex 1990,604 = JBl 1991,247 (Rummel)

1 Ob 278/00iOGH27.02.2001

Vgl auch; Beisatz: § 26 Abs 2 WRG statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch als Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten. (T1)

8 Ob 28/13wOGH29.11.2013
1 Ob 123/24fOGH25.09.2024

Beisatz: Die nachbarrechtliche Haftung als Gemeinde kann nicht deshalb eingeschränkt sein, weil diese durch eine der allgemeinen Daseinsvorsorge dienende Anlage entstand. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19860115_OGH0002_0010OB00021_8500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)