OGH 3Ob583/84; 4Ob513/90; 8Ob41/21v; 8Ob43/24t (RS0013413)

OGH3Ob583/84; 4Ob513/90; 8Ob41/21v; 8Ob43/24t25.4.2024

Rechtssatz

Können sich Hälfteeigentümer über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nicht einigen ist Gegenstand der Entscheidung des Außerstreitrichters nur die Frage, ob die nur von einem Hälfteeigentümer beabsichtigten ordentlichen Verwaltungshandlungen, denen der andere Hälfteeigentümer nicht zustimmt, vorgenommen werden dürfen. Die richterliche Entscheidung gibt hier nur den sonst durch eine Stimmenmehrheit erzielten Ausschlag, ohne daß die Angelegenheit den Charakter einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme verlieren würde, weshalb auch die weiteren Bestimmungen des § 835 ABGB nicht anzuwenden sind ( so schon MietSlg 8522 ).

Normen

ABGB §833 A
ABGB §835 E

3 Ob 583/84OGH24.07.1985

Veröff: MietSlg 37/29 = SZ 58/129

4 Ob 513/90OGH24.04.1990

Auch; Veröff: EvBl 1991,161 ( Call )

8 Ob 41/21vOGH26.05.2021

Vgl

8 Ob 43/24tOGH25.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19850724_OGH0002_0030OB00583_8400000_002

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