Rechtssatz
Können sich Hälfteeigentümer über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nicht einigen ist Gegenstand der Entscheidung des Außerstreitrichters nur die Frage, ob die nur von einem Hälfteeigentümer beabsichtigten ordentlichen Verwaltungshandlungen, denen der andere Hälfteeigentümer nicht zustimmt, vorgenommen werden dürfen. Die richterliche Entscheidung gibt hier nur den sonst durch eine Stimmenmehrheit erzielten Ausschlag, ohne daß die Angelegenheit den Charakter einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme verlieren würde, weshalb auch die weiteren Bestimmungen des § 835 ABGB nicht anzuwenden sind ( so schon MietSlg 8522 ).
3 Ob 583/84 | OGH | 24.07.1985 |
Veröff: MietSlg 37/29 = SZ 58/129 |
4 Ob 513/90 | OGH | 24.04.1990 |
Auch; Veröff: EvBl 1991,161 ( Call ) |
Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00583_8400000_002
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