OGH 1Ob534/84; 9ObA273/90; 1Ob99/06z; 6Ob148/24v (RS0039805)

OGH1Ob534/84; 9ObA273/90; 1Ob99/06z; 6Ob148/24v20.9.2024

Rechtssatz

Mit der in § 237 Abs 1 Satz 2 ZPO normierten Einschränkung des Zurücknahmerechtes soll sichergestellt werden, daß der Beklagte nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiellrechtlichen Anspruches belangt wird, ohne seine endgültige Klärung des Streitfalles in seinem Sinne herbeiführen zu können.

Normen

ZPO §237 A

1 Ob 534/84OGH20.03.1985

Veröff: RZ 1985/58 S 162 = SZ 58/44 = EvBl 1985/141 S 656

9 ObA 273/90OGH24.10.1990

Beisatz: Die Bestimmung des § 237 Abs 1 ZPO erfaßt aber nicht den Fall, daß der Kläger etwa nur einer prozessualen Einrede des Beklagten Rechnung trägt und seine Klage allein aus diesem Grunde zurückzieht. (T1) Veröff: JBl 1991,260

1 Ob 99/06zOGH16.05.2006
6 Ob 148/24vOGH20.09.2024

Dokumentnummer

JJR_19850320_OGH0002_0010OB00534_8400000_002

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