OGH 1Ob692/84; 1Ob133/17s; 1Ob44/18d; 1Ob200/20y; 1Ob180/23m (RS0057927)

OGH1Ob692/84; 1Ob133/17s; 1Ob44/18d; 1Ob200/20y; 1Ob180/23m9.2.2024

Rechtssatz

§ 91 Abs 1 EheG sucht zu verhindern, daß ein Ehegatte dadurch benachteiligt wird, daß der andere in einem Zeitraum, in dem die Krise der Ehe sich bereits abzuzeichnen begonnen hat, eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse einseitig zum Nachteil seines Ehepartners vermindert. Der Ehegatte, der den anderen durch eine Verfügung benachteiligen wollte, soll gezwungen sein, sich so behandeln zu lassen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen.

Normen

EheG §91 Abs1

1 Ob 692/84OGH16.01.1985
1 Ob 133/17sOGH15.11.2017

Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T1)<br/>Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T2)<br/>Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T3)<br/>Veröff: SZ 2017/129

1 Ob 44/18dOGH30.04.2018
1 Ob 200/20yOGH27.11.2020
1 Ob 180/23mOGH09.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0010OB00692_8400000_001

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