OGH 1Ob654/83; 8Ob688/86; 4Ob1598/95; 2Ob2371/96g; 7Ob22/01p; 4Ob138/01z; 3Ob231/02w; 2Ob178/06z; 1Ob93/24v (RS0069770)

OGH1Ob654/83; 8Ob688/86; 4Ob1598/95; 2Ob2371/96g; 7Ob22/01p; 4Ob138/01z; 3Ob231/02w; 2Ob178/06z; 1Ob93/24v24.7.2024

Rechtssatz

Die Verweisung auf § 14 Abs 3 MRG in § 30 Abs 2 Z 6 MRG bedeutet nicht, dass das Eintrittsrecht infolge des Todes des Mieters bereits aktuell geworden sein muss. § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt vielmehr im Gegensatz zu § 30 Abs 2 Z 5 MRG voraus, daß der Mieter noch am Leben ist. Durch die Zitierung des § 14 Abs 3 MRG auch im § 30 Abs 2 Z 6 MRG soll nur der Personenkreis der Eintrittsberechtigten in gleicher Weise wie in § 30 Abs 2 Z 5 MRG bestimmt werden. Es kommt daher, wenn es an einem dringenden Wohnungsbedürfnis des Mieters im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG fehlt, auf das dringende Wohnungsbedürfnis einer der Personen an, denen im Falle des Ablebens des Mieters das Eintrittsrecht zustünde.

Normen

MRG §14 Abs3
MRG §30 Abs2 Z6 A
MRG §30 Abs2 Z6 C

1 Ob 654/83OGH01.06.1983
8 Ob 688/86OGH22.01.1987

nur: Es kommt daher, wenn es an einem dringenden Wohnungsbedürfnis des Mieters im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG fehlt, auf das dringende Wohnungsbedürfnis einer der Personen an, denen im Falle des Ablebens des Mieters das Eintrittsrecht zustünde. (T1)

4 Ob 1598/95OGH11.07.1995

Beisatz: Damit muss die betreffende Person nicht nur dem in § 14 Abs 3 MRG genannten Personenkreis angehören, sondern im maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben. (T2)

2 Ob 2371/96gOGH04.09.1997

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist der Mieter aus der vermieteten Wohnung nur vorübergehend abwesend und lebt die zum Kreis der Eintrittsberechtigten gehörende Person mit ihm außerhalb der vermieteten Wohnung im gemeinsamen Haushalt, so muss fingiert werden, dass der Haushalt in der vermieteten Wohnung weitergeführt wird. (T3)

7 Ob 22/01pOGH30.03.2001

Ähnlich; Beis wie T3

4 Ob 138/01zOGH12.06.2001

Auch

3 Ob 231/02wOGH18.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Verließen die Mieter die gemietete Wohnung in der Absicht, auf Dauer in einer anderen Wohnung zu leben und misslingt dem (ebenfalls ausgezogenen) Eintrittsberechtigten der Beweis, dass er - bezogen auf den Aufkündigungszeitpunkt - in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren werde, liegt kein dringendes Wohnbedürfnis vor. (T4)

2 Ob 178/06zOGH21.09.2006

Auch; Beis wie T2

1 Ob 93/24vOGH24.07.2024

Beisatz: Die in der älteren Rechtsprechung gelegentlich anzutreffende Formulierung, § 30 Abs 2 Z 6 MRG setze im Gegensatz zu § 30 Abs 2 Z 5 MRG voraus, dass „der Mieter noch am Leben“ sei, bezog sich ausschließlich auf die Frage, wie der in Z 6 enthaltene Verweis auf Eintrittsberechtigte iSv § 14 Abs 3 MRG zu verstehen ist. Keiner dieser Entscheidungen lässt sich aber entnehmen, dass – und vor allem warum – § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht auch nach dem Tod des Mieters anwendbar sein sollte. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19830601_OGH0002_0010OB00654_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)