1 Ob 654/83 | OGH | 01.06.1983 |
8 Ob 688/86 | OGH | 22.01.1987 |
nur: Es kommt daher, wenn es an einem dringenden Wohnungsbedürfnis des Mieters im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG fehlt, auf das dringende Wohnungsbedürfnis einer der Personen an, denen im Falle des Ablebens des Mieters das Eintrittsrecht zustünde. (T1) |
4 Ob 1598/95 | OGH | 11.07.1995 |
Beisatz: Damit muss die betreffende Person nicht nur dem in § 14 Abs 3 MRG genannten Personenkreis angehören, sondern im maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben. (T2) |
2 Ob 2371/96g | OGH | 04.09.1997 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist der Mieter aus der vermieteten Wohnung nur vorübergehend abwesend und lebt die zum Kreis der Eintrittsberechtigten gehörende Person mit ihm außerhalb der vermieteten Wohnung im gemeinsamen Haushalt, so muss fingiert werden, dass der Haushalt in der vermieteten Wohnung weitergeführt wird. (T3) |
7 Ob 22/01p | OGH | 30.03.2001 |
Ähnlich; Beis wie T3 |
4 Ob 138/01z | OGH | 12.06.2001 |
Auch |
3 Ob 231/02w | OGH | 18.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Verließen die Mieter die gemietete Wohnung in der Absicht, auf Dauer in einer anderen Wohnung zu leben und misslingt dem (ebenfalls ausgezogenen) Eintrittsberechtigten der Beweis, dass er - bezogen auf den Aufkündigungszeitpunkt - in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren werde, liegt kein dringendes Wohnbedürfnis vor. (T4) |
2 Ob 178/06z | OGH | 21.09.2006 |
Auch; Beis wie T2 |
1 Ob 93/24v | OGH | 24.07.2024 |
Beisatz: Die in der älteren Rechtsprechung gelegentlich anzutreffende Formulierung, § 30 Abs 2 Z 6 MRG setze im Gegensatz zu § 30 Abs 2 Z 5 MRG voraus, dass „der Mieter noch am Leben“ sei, bezog sich ausschließlich auf die Frage, wie der in Z 6 enthaltene Verweis auf Eintrittsberechtigte iSv § 14 Abs 3 MRG zu verstehen ist. Keiner dieser Entscheidungen lässt sich aber entnehmen, dass – und vor allem warum – § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht auch nach dem Tod des Mieters anwendbar sein sollte. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19830601_OGH0002_0010OB00654_8300000_001
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