4 Ob 536/83 | OGH | 12.04.1983 |
Veröff: RZ 1984/29 S 95 |
1 Ob 2342/96k | OGH | 15.12.1997 |
10 Ob 264/99t | OGH | 21.03.2000 |
nur: Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis" des § 305 ABGB. (T1) |
3 Ob 324/04z | OGH | 30.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Auf die Errichtungskosten eines Mietgegenstandes kann es für die Beurteilung eines Bestandvertrags nach § 934 ABGB nicht ankommen. Die Substanz und deren Herstellungskosten sind eben nicht Gegenstand eines Bestandvertrags. Für den „gemeinen Wert" des Gebrauchs kommt daher die Berücksichtigung der Errichtungskosten nicht in Betracht. (T2) |
2 Ob 176/07g | OGH | 29.05.2008 |
Auch; nur: Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen. (T3); Veröff: SZ 2008/73 |
4 Ob 44/11s | OGH | 05.07.2011 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der gemeine Wert ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, in der Regel also der Verkehrswert. (T4); Beisatz: Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen. (T5); Beisatz: Hier: Preis im außerbörslichen Handel. (T6); Veröff: SZ 2011/83 |
7 Ob 59/14y | OGH | 07.05.2014 |
Auch; Beisatz: Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB. (T7)<br/>Beisatz: Das ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert (Ankaufs‑ oder Verkaufswert); manchmal auch dem Ertragswert oder dem Wert der Herstellungskosten. (T8)<br/>Beisatz: Welcher Wert im Einzelfall in Betracht kommt, hängt vom rechtlichen Zweck ab, für den die Wertermittlung erfolgt. (T9)<br/>Beisatz: Grundsätzlich ist bei der Wertermittlung nach § 934 ABGB der Verkaufswert entscheidend. Darunter ist bei marktgängigen Waren der „Marktpreis“ zu verstehen. Der „Marktpreis“ ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der „Preisbildung“ aus dem Vergleich einer größeren Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat. (T10) |
10 Ob 27/16t | OGH | 11.10.2016 |
Vgl |
4 ob 215/23f | OGH | 04.04.2024 |
Beisatz wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00536_8300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)