11 Os 190/82 | OGH | 02.02.1983 |
Veröff: EvBl 1983/146 S 525 |
14 Os 141/87 | OGH | 29.06.1988 |
17 Os 20/13i | OGH | 26.11.2013 |
Vgl; Beisatz: Gegenleistung für ein Amtsgeschäft kann ein Vorteil nur sein, wenn das Amtsgeschäft oder die Amtsgeschäfte, auf die er sich bezieht, bestimmt oder wenigstens bestimmbar sind. Dazu bedarf es eines konkreten Lebensbezugs bereits im Zeitpunkt des Forderns, nicht bloß von Kompetenzkategorien. Sonst bezieht sich der Vorteil bloß auf „die Amtstätigkeit“ (vgl §§ 306, 307b StGB idF BGBl I 2012/61) und erfüllt den Tatbestand des § 304 Abs 1 StGB nicht. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Dass das Schöffengericht die Forderung des Vorteils (zumindest auch) als Gegenleistung für pflichtwidriges Handeln bezogen auf eine bestimmte Richtlinie bejaht hat, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Auch das Erkenntnis des Schöffengerichts erwähnt (nicht anders als der Anklagetenor) als Bezugspunkt der Forderung bloß die Gesetzgebung als Ganzes, nicht auch bestimmte oder auch bloß bestimmbare Teile davon, mithin einzelne Amtsgeschäfte, wie eine bestimmte Richtlinie. (T2) |
14 Os 124/19w | OGH | 25.02.2020 |
Vgl |
14 Os 26/24s | OGH | 08.10.2024 |
vgl; Beisatz: § 304 erster Satz StGB pönalisiert die Verknüpfung von pflichtwidriger Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts und Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils. Ohne die spezifische Verknüpfung der genannten Elemente des Tatbildes scheidet Strafbarkeit entweder überhaupt aus oder es kommt bloß (wenn nicht ein konkretes Amtsgeschäft, sondern nur die Tätigkeit als Amtsträger Gegenstand der Verknüpfung ist) eine solche nach § 306 StGB in Betracht. Eine Verknüpfung zwischen der pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines konkreten (zumindest bestimmbaren) Amtsgeschäfts und dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils ist auch Voraussetzung einer Subsumtion nach § 307 StGB. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19830202_OGH0002_0110OS00190_8200000_001
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