OGH 4Ob401/82; 4Ob55/94; 4Ob133/13g; 4Ob219/21s; 4Ob58/24v (RS0077349)

OGH4Ob401/82; 4Ob55/94; 4Ob133/13g; 4Ob219/21s; 4Ob58/24v4.4.2024

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des angemessenen Entgelts ist von jenem Entgelt auszugehen, das für die Erteilung gleichartiger, im voraus eingeholter Werknutzungsbewilligungen zur Aufführung geschützter Werke (hier: der Tonkunst als musikalische Einlagen in Bühnen - Sprachwerken) üblicherweise verlangt und gezahlt wird.

Normen

UrhG §86

4 Ob 401/82OGH11.01.1983

Veröff: ÖBl 1983,150 = MR 1983 H2, Archiv 12

4 Ob 55/94OGH10.05.1994

Beisatz: Also die der Nutzungsbewilligung entsprechende Lizenzgebühr. Hier: Lichtbilder von Fremdenverkehrsbetrieb. (T1)

4 Ob 133/13gOGH20.01.2014

Beisatz: Der Rechteinhaber soll so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart; Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (so schon 4 Ob 36/05f -BOSS‑Zigaretten VI). Der Verletzer ist grundsätzlich nicht schlechter und nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer. Dabei kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. (T2)

4 Ob 219/21sOGH25.01.2022
4 Ob 58/24vOGH04.04.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19830111_OGH0002_0040OB00401_8200000_001

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