OGH 5Ob17/82; 5Ob202/11h; 5Ob151/20x; 5Ob183/22f; 5Ob164/24i (RS0013189)

OGH5Ob17/82; 5Ob202/11h; 5Ob151/20x; 5Ob183/22f; 5Ob164/24i14.11.2024

Rechtssatz

Es bildet kein Kriterium für einen allgemeinen Teil einer Liegenschaft, daß sämtliche Miteigentümer ihn notwendigerweise benützen müssen; auch solche Gangteile, die nur zu einer bestimmten Wohnung oder einem bestimmten Geschäftslokal führen und von dem Eigentümer ( oder Mieter ) dieses Objektes allein benützt werden müssen, sind allgemeiner Teil der Liegenschaft und dürfen von allen übrigen Miteigentümern mitbenützt werden. Beeinträchtigten die übrigen Miteigentümer das Zu- und Abgabenrecht des auf die Benützung dieses Teiles angewiesenen Miteigentümers ( oder Mieter ), so steht diesem das Recht zu, die Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens zu verlangen. Er ist aber nichtberechtigt, im Wege der Selbsthilfe diesen der allgemeinen Nutzung dienenden Gangteil abzuteilen oder abzusperren, auch wenn er dazu die Einwilligung der Mehrheit der Miteigentümer besitzt.

Normen

ABGB §828
ABGB §833 D2
WEG §1 Abs3
WEG §13
WEG §14

5 Ob 17/82OGH13.07.1982

MietSlg 34066

5 Ob 202/11hOGH24.04.2012

Vgl; Beisatz: Notwendig allgemeine Teile iSd § 2 Abs 4 WEG sind solche, denen kraft ihrer Beschaffenheit die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden, wozu insbesondere Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft zählen. (T1)

5 Ob 151/20xOGH30.09.2020

Vgl

5 Ob 183/22fOGH31.05.2023

vgl; Beisatz wie T1

5 Ob 164/24iOGH14.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0050OB00017_8200000_002

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