OGH 1Ob782/81; 1Ob552/83; 7Ob174/06y; 1Ob42/12a; 9Ob5/14x; 8Ob131/15w; 5Ob217/23g (RS0062491)

OGH1Ob782/81; 1Ob552/83; 7Ob174/06y; 1Ob42/12a; 9Ob5/14x; 8Ob131/15w; 5Ob217/23g22.2.2024

Rechtssatz

Die Namhaftmachung des Interessenten muss dem Auftraggeber des Immobilienmaklers gegenüber erfolgen. Der Immobilienmakler kann sich zwar dabei auch dessen bedienen, dem er die Kaufgelegenheit mitteilte; er trägt aber die Gefahr, dass der Interessent dies dem Vertragspartner des Immobilienmaklers bekannt gibt. Eine Verpflichtung des Auftraggebers, nach Widerruf des Vermittlungsauftrages und eigener Werbetätigkeit, beim Immobilienmakler rückzufragen, ob er dem bei ihm anfragenden Kaufinteressenten die Kaufgelegenheit mitgeteilt hatte, besteht nicht.

Normen

HVG §6 IG
HVG §29 IIb
ImmMV §8 Abs2
MaklerG §6
MaklerG §7

1 Ob 782/81OGH27.01.1982

Veröff: SZ 55/5

1 Ob 552/83OGH31.08.1983

nur: Die Namhaftmachung des Interessenten muss dem Auftraggeber des Immobilienmaklers gegenüber erfolgen. Der Immobilienmakler kann sich zwar dabei auch dessen bedienen, dem er die Kaufgelegenheit mitteilte; er trägt aber die Gefahr, dass der Interessent dies dem Vertragspartner des Immobilienmaklers bekannt gibt. (T1) Veröff: SZ 56/122 = EvBl 1984/24 S 71 = JBl 1984,323 = ImmZ 1984,173 = MietSlg XXXV/21

7 Ob 174/06yOGH30.08.2006

Auch; Beisatz: Dass zumindest im hier zu beurteilenden Fall nichts anderes zu gelten hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Maklervertrag, in dem die Provisionspflicht vereinbarungsgemäß von der Namhaftmachung des dann das Geschäft abschließenden Interessenten durch die Klägerin abhängig gemacht wurde. (T2)

1 Ob 42/12aOGH23.03.2012

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 Ob 5/14xOGH25.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Der erforderlichen Konkretisierung der in Frage kommenden Person wird grundsätzlich auch entsprochen, wenn der Interessent selbst beim Auftraggeber erscheint und sich dort vorstellt. Der Immobilienmakler kann sich dementsprechend zur Mitteilung einer Kaufgelegenheit auch des Interessenten selbst bedienen. (T3)<br/>Beisatz: Wenn der Interessent aber dem Auftraggeber verschweigt, dass er aufgrund der Tätigkeit des Immobilienmaklers von der Kaufgelegenheit erfuhr und deshalb den Auftraggeber kontaktierte trägt der Immobilienmakler, dessen Provisionsanspruch vereinbarungsgemäß von der Namhaftmachung des dann das Geschäft abschließenden Interessenten abhängig ist, die Gefahr, dass der Interessent dies dem Auftraggeber nicht bekannt gibt. Jedenfalls muss der Auftraggeber von der Maklertätigkeit (vor Abschluss des Hauptvertrags) in Kenntnis sein, um provisionspflichtig zu werden. (T4)<br/>

8 Ob 131/15wOGH29.03.2016

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Auftraggeber muss von der (kausalen) Maklertätigkeit (vor Abschluss des<br/>Hauptvertrags) in Kenntnis sein, um provisionspflichtig zu werden. (T5)

5 Ob 217/23gOGH22.02.2024

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19820127_OGH0002_0010OB00782_8100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)