Rechtssatz
Der Tatbestand des Betrugs erfasst nur den unmittelbar aus der infolge der Täuschung bewirkten Vermögensschaden, nicht aber bloß mittelbar bewirkte (Folgeschäden) Schäden.
12 Os 175/80 | OGH | 02.04.1981 |
Veröff: EvBl 1981/230 S 579 = SSt 52/20 |
6 Ob 190/04s | OGH | 03.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liegt noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung; bloßes Versicherthalten bewirkt keinen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz. (T1)<br/>Veröff: SZ 2005/156 |
13 Os 44/14s | OGH | 22.01.2015 |
Beisatz: Die „entgangene“ Vermittlungsprovision stellt keinen unmittelbaren Vermögensschaden dar, wenn der Angeklagte durch Täuschung über seinen Abschlussvorsatz einen Immobilienmakler zur Durchführung von Besichtigungen verleitet. (T2) |
11 Os 6/17f | OGH | 10.04.2018 |
Vgl; Beisatz: Hier: Mahngebühren und Anwaltskosten zur Durchsetzung betrügerisch abgeschlossener Verträge. (T4) |
14 Os 130/23h | OGH | 03.09.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19810402_OGH0002_0120OS00175_8000000_002
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