OGH 3Ob673/80; 2Ob517/87; 4Ob41/93; 1Ob20/94; 7Ob229/99y; 10ObS295/02h; 8ObA22/02x; 10ObS357/02a; 1Ob204/03m; 3Ob194/04g; 3Ob129/05z; 6Ob51/05a; 1Ob163/05k; 3Ob127/05f; 9Ob112/06w; 4Ob188/13w; 10ObS61/22a; 10Ob48/23s (RS0041333)

OGH3Ob673/80; 2Ob517/87; 4Ob41/93; 1Ob20/94; 7Ob229/99y; 10ObS295/02h; 8ObA22/02x; 10ObS357/02a; 1Ob204/03m; 3Ob194/04g; 3Ob129/05z; 6Ob51/05a; 1Ob163/05k; 3Ob127/05f; 9Ob112/06w; 4Ob188/13w; 10ObS61/22a; 10Ob48/23s4.6.2024

Rechtssatz

Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden; selbst Nichtigkeitsgründe dürfen bezüglich des unangefochtenen Entscheidungsteiles von Amts wegen nicht aufgegriffen werden.

Normen

ZPO §411 E
ZPO §462 Abs1
ZPO §477 B

3 Ob 673/80OGH25.03.1981
2 Ob 517/87OGH24.11.1987

Vgl auch; nur: Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. (T1) <br/>Beisatz: Das Berufungsgericht ist hiebei nicht nur an die Berufungsanträge, sondern auch an die Berufungsgründe gebunden. (T2)

4 Ob 41/93OGH18.05.1993

Ähnlich; Beisatz: Hier: In der Berufung wurden nur noch zu einem von zwei geltendgemachten Rechtsgründen Ausführungen gemacht. (T3)

1 Ob 20/94OGH17.10.1995

nur T1; Veröff: SZ 68/189

7 Ob 229/99yOGH01.09.1999

Auch; nur: Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden. (T4)

10 ObS 295/02hOGH17.09.2002

Vgl auch; Beis wie T2

8 ObA 22/02xOGH19.09.2002

Vgl auch; nur: Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden. (T5)

10 ObS 357/02aOGH16.03.2004

nur: Selbst Nichtigkeitsgründe dürfen bezüglich des unangefochtenen Entscheidungsteiles von Amts wegen nicht aufgegriffen werden. (T6)

1 Ob 204/03mOGH12.08.2004

Veröff: SZ 2004/117

3 Ob 194/04gOGH24.11.2004

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Berufungsgericht ist hiebei auch an die Berufungsgründe gebunden. (T7)

3 Ob 129/05zOGH24.08.2005

Auch; nur T4

6 Ob 51/05aOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: In einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Dessen ungeachtet kann der Kläger eine Überschreitung des Berufungsantrags zu seinem Nachteil infolge des Verschlechterungsverbots geltend machen. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass nicht (allein) aufgrund seiner Berufung durch Verringerung der festzustellenden Klageforderung ein niedrigerer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klageforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klageforderung herangezogenen Teils der Gegenforderung in Hinkunft noch belangt werden könnte. (T8)

1 Ob 163/05kOGH18.10.2005

Vgl; Beisatz: So hängt im Rechtsmittelverfahren die amtswegige Prüfung der Rechtsanwendungsfrage von der Erhebung der Rechtsrüge ab. (T9)

3 Ob 127/05fOGH20.10.2005

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/153

9 Ob 112/06wOGH18.10.2006

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist in einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. (T10)

4 Ob 188/13wOGH19.11.2013

Auch; nur T5

10 ObS 61/22aOGH18.10.2022

Vgl

10 Ob 48/23sOGH04.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19810325_OGH0002_0030OB00673_8000000_001

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