Rechtssatz
Eine Naturalteilung ist unmöglich, wenn die Sache nicht ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann oder wenn einer Teilung rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies wird in der Regel bei einem einzelnen Gebäude der Fall sein. Ähnliches kann sich bei einer ganz oder überwiegend verbauten Liegenschaft aus der Art der Verbauung ergeben.
3 Ob 538/82 | OGH | 16.06.1982 |
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 536/80 |
1 Ob 584/84 | OGH | 27.06.1983 |
nur: Eine Naturalteilung ist unmöglich, wenn die Sache nicht ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann oder wenn einer Teilung rechtliche Hindernisse entgegenstehen. (T1) |
3 Ob 555/84 | OGH | 12.12.1984 |
Auch |
5 Ob 61/04p | OGH | 03.08.2004 |
nur T1; Beisatz: Hier: Unmöglichkeit der Naturalteilung durch Wohnungseigentumsbegründung liegt vor, wenn dadurch der Verkehrswert der Liegenschaft um 41% sinkt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19800514_OGH0002_0030OB00536_8000000_001
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