OGH 6Ob17/79; 6Ob330/98t; 6Ob149/10w; 6Ob172/11d; 3Ob111/19y; 6Ob41/24h (RS0006937)

OGH6Ob17/79; 6Ob330/98t; 6Ob149/10w; 6Ob172/11d; 3Ob111/19y; 6Ob41/24h15.5.2024

Rechtssatz

Dem Geschäftsführer der GmbH kommt die Rechtsmittellegitimation hinsichtlich aller im Amtslöschungsverfahren ergangenen Beschlüsse zu.

Normen

ALöschG §2 Abs2
AußStrG §9 J3

6 Ob 17/79OGH16.01.1980
6 Ob 330/98tOGH20.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren bis zur Beendigung der Liquidation nach § 2 Abs 3 ALöschG, in dem auch die Frage der Zulässigkeit eines Fortsetzungsbeschlusses zu klären ist, wird die Gesellschaft durch den von ihr mit dem Fortsetzungsbeschluß installierten Geschäftsführer vertreten. (T1); Beisatz: Mit der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch ist konstitutiv der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren. (T2)

6 Ob 149/10wOGH01.09.2010

Auch; Beis wie T2

6 Ob 172/11dOGH14.09.2011

Vgl auch

3 Ob 111/19yOGH04.11.2019

Beisatz: Die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG führt mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren, selbst wenn die Gesellschaft noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist. (T3)

6 Ob 41/24hOGH15.05.2024

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19800116_OGH0002_0060OB00017_7900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)