OGH 4Ob125/79; 4Ob58/82; 4Ob159/83; 9ObA20/89; 9ObA112/97d; 9ObA160/98i; 9ObA211/98i; 8ObA188/00f; 8ObA234/01x; 9ObA103/02s; 9ObA88/13a; 9ObA154/14h; 8ObA36/21h; 8ObA62/21g; 8ObA6/24a (RS0082158)

OGH4Ob125/79; 4Ob58/82; 4Ob159/83; 9ObA20/89; 9ObA112/97d; 9ObA160/98i; 9ObA211/98i; 8ObA188/00f; 8ObA234/01x; 9ObA103/02s; 9ObA88/13a; 9ObA154/14h; 8ObA36/21h; 8ObA62/21g; 8ObA6/24a22.3.2024

Rechtssatz

Eine Verzögerung der Kündigung rechtfertigt die Annahme eines Verzichtes nicht, wenn sie in der Sachlage begründet war. Insbesonders ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei juristischen Personen die Willensbildung mehr Zeit erfordert als bei physischen Personen; ebenso sind der Aktenlauf, die Kompetenzverteilung und andere Umstände dieser Art bei Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen entsprechend zu berücksichtigen.

Normen

VBG §32

4 Ob 125/79OGH15.01.1980
4 Ob 58/82OGH15.06.1982

Beisatz: Hier: § 28 VBG der Stadt Linz. (T1) Veröff: Arb 10140 = DRdA 1984,235

4 Ob 159/83OGH20.12.1983

Auch

9 ObA 20/89OGH19.04.1989

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

9 ObA 112/97dOGH10.09.1997
9 ObA 160/98iOGH19.08.1998

Auch; Beisatz: Bei Behörden ist neben dem normalen Postweg auch mit einem behördeninternen Aktenlauf, aber auch mit einem Bearbeitungszeitraum zu rechnen. (T3); Beisatz: Hier: § 77 Abs 1 lit a und f Krnt LVBG. (T4)

9 ObA 211/98iOGH11.11.1998
8 ObA 188/00fOGH11.01.2001

Beisatz: Im Hinblick auf das Vorliegen eines Dauertatbestandes, kann sich der Dienstgeber auf Kündigungsgrund der mangelnden Eignung für eine entsprechende Verwendung im Sinne des § 32 Abs 2 Z 2 VBG 1948 jederzeit berufen, wenn nicht ein Verzicht auf das Auflösungsrecht oder der Wegfall der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung anzunehmen ist. (T5)

8 ObA 234/01xOGH11.10.2001
9 ObA 103/02sOGH22.05.2002

Auch; nur: Insbesonders ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei juristischen Personen die Willensbildung mehr Zeit erfordert als bei physischen Personen; ebenso sind der Aktenlauf, die Kompetenzverteilung und andere Umstände dieser Art bei Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen entsprechend zu berücksichtigen. (T6); Beisatz: Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf nicht überspannt werden. (T7); Beisatz: Hier: §33 Abs2 lite Grazer VBG. (T8)

9 ObA 88/13aOGH29.10.2013

Auch; nur T6; Beis wie T7

9 ObA 154/14hOGH29.04.2015

Auch

8 ObA 36/21hOGH25.06.2021

Vgl

8 ObA 62/21gOGH22.10.2021

Vgl; Beisatz: Hier: § 42 Abs 2 Z 6 Wr VBO. (T9)

8 ObA 6/24aOGH22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19800115_OGH0002_0040OB00125_7900000_001

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