OGH 12Os53/79 (RS0101867)

OGH12Os53/7913.2.2024

Rechtssatz

Im Rahmen einer Schuldberufung dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Dabei ist die Berufungsschrift nach ihrem gesamten Inhalt zu beurteilen, sodaß die in der Nichtigkeitsberufung gemachten Ausführungen (zur Schuldfrage; hier: unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO) als zulässiger Antrag im Rahmen der Schuldberufung auf Erneuerung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens aufgefaßt werden müssen.

Normen

StPO §475

12 Os 53/79OGH19.12.1979

Veröff: EvBl 1980/116 S 355 = RZ 1980/39 S 174

13 Os 10/91OGH20.03.1991

Vgl auch; nur: Im Rahmen einer Schuldberufung dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. (T1) Beisatz: Im Verfahren über Berufungen gegen Urteile von Bezirksgerichten besteht kein Neuerungsverbot. (T2) Veröff: ZVR 1992/14 S 30

11 Os 152/23xOGH13.02.2024

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19791219_OGH0002_0120OS00053_7900000_005

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