OGH 3Ob654/78; 8Ob526/81 (RS0012171)

OGH3Ob654/78; 8Ob526/815.3.2024

Rechtssatz

Die Anmaßung der Dienstbarkeit ist eine vom Kläger zu beweisende Klagsvoraussetzung der actio negatoria. Ist diese nicht gegeben, ist die Klage abzuweisen. Eine Kostenersatzpflicht nach § 45 käme nur bei Stattgeben des Klagebegehrens infolge sofortiger Anerkennung des Klagsanspruches in Frage. Erbringt der Kläger den Nachweis der Anmassung der Dienstbarkeit nicht, ist eine Sachentscheidung zu treffen, nicht aber die an sich zulässige Klage zurückzuweisen.

Normen

ABGB §523 Cc
ZPO §45
ZPO §266 B

3 Ob 654/78OGH04.07.1979
8 Ob 526/81OGH19.11.1981

Vgl

1 Ob 6/24zOGH05.03.2024

Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer, der sich gemäß § 523 ABGB mit der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) gegen die Anmaßung einer Dienstbarkeit wendet, muss die Anmaßung der Servitut in seiner Sache behaupten und beweisen. (T1)<br/>Beisatz: Es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Berechtigung des Klagebegehrens; ist sie nicht gegeben, dann ist die Feststellungsklage abzuweisen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Kein Nachweis der Anmaßung einer Servitut. Beklagter behauptete, er sei Eigentümer der von ihm genutzten Flächen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19790704_OGH0002_0030OB00654_7800000_001

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