Rechtssatz
Auch einzelne rechtliche Folgen einer Rechtsbeziehung können Gegenstand eines Feststellungsurteils sein.
5 Ob 520/91 | OGH | 11.06.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Unter dem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand zu verstehen. (T1) |
2 Ob 61/19p | OGH | 30.01.2020 |
Vgl; Beisatz: Auch einzelne rechtliche Beziehungen, die nur Ausfluss eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind oder einzelne rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung, wie etwa einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche, können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. (T2) |
6 Ob 147/22v | OGH | 18.11.2022 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vertragliche Vereinbarung über die künftige Bemessung der Höhe der geschuldeten Verdienstentgangszahlungen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0010OB00596_7900000_002
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