OGH 11Os152/78; 12Os153/80; 11Os194/81; 11Os66/83; 14Os123/07f; 11Os119/16h; 12Os112/24y (RS0093788)

OGH11Os152/78; 12Os153/80; 11Os194/81; 11Os66/83; 14Os123/07f; 11Os119/16h; 12Os112/24y22.10.2024

Rechtssatz

"Gewahrsam" ist die Möglichkeit, über eine Sache tatsächlich zu verfügen, verbunden mit dem Willen, diese Möglichkeit aufrecht zu erhalten (RZ 1975/42 S 74).

Normen

StGB §127 B1

11 Os 152/78OGH12.12.1978

Veröff: SSt 49/63 = EvBl 1979/149 S 407

12 Os 153/80OGH20.11.1980
11 Os 194/81OGH10.04.1982

Vgl auch; Beisatz: Tatsächliche, von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft. (T1)

11 Os 66/83OGH08.06.1983

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1984/65 S 246

14 Os 123/07fOGH13.11.2007

auch; Beisatz: Der Gewahrsamsbegriff knüpft als faktisch-normativer Begriff an die mit Herrschaftswillen verbundene tatsächliche Sachherrschaft an. Das solcherart angesprochene Verhältnis erfordert indes keine greifbare Nähe zur Sache. Vielmehr reicht auch jede Form eines sogenannten gelockerten Gewahrsams im Sinn einer sozialen Zuordnung eines Gegenstands zu einer Person. (T2)<br/>Beisatz: Hier zum Gewahrsamsbegriff im Zusammenhang mit einem Inverkehrsetzen iSd § 28 Abs 2 vierter Fall SMG. (T3)

11 Os 119/16hOGH13.12.2016

Auch; Beisatz: Die bloße Innehabung fremde Geschäftsräumlichkeiten und einen fremden Tresor sperrender Schlüssel bewirkt noch keinen Gewahrsam an den darin befindlichen Sachen. (T4)

12 Os 112/24yOGH22.10.2024

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: An Sachen, die jemand zurücklässt und wieder an sich nimmt, bleibt ein Mitgewahrsam auch dann bestehen, wenn ein anderer zwischenzeitig Zugriff auf diese Sache hat. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19781212_OGH0002_0110OS00152_7800000_002

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