OGH 4Ob100/78; 2Ob171/81; 3Ob658/81; 8Ob563/86; 2Ob680/86 (RS0043175)

OGH4Ob100/78; 2Ob171/81; 3Ob658/81; 8Ob563/86; 2Ob680/8625.6.2024

Rechtssatz

Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat.

Normen

ZPO §503 Z2 C3c
ZPO §272
AußStrG 2005 §32

4 Ob 100/78OGH28.11.1978
2 Ob 171/81OGH13.10.1981
3 Ob 658/81OGH24.02.1982

nur: Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, daß diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. (T1)

8 Ob 563/86OGH07.05.1986

nur T1

2 Ob 680/86OGH29.09.1987
9 ObA 46/95OGH10.05.1995

Auch; nur T1

8 ObA 2147/96kOGH24.07.1996

nur T1

5 Ob 191/10iOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Ausführungen zur Beweiskraft und zur Wahrscheinlichkeit stellen eine (in dritter Instanz unzulässige) Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. (T2)

9 ObA 44/16kOGH21.04.2016

Auch; Beis wie T2

8 ObA 59/15gOGH24.05.2016

Auch

4 Ob 20/24fOGH25.06.2024

vgl<br/>Anm: Gemäß § 273 ZPO, § 32 AußStrG sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht nur die Beweisergebnisse im engeren Sinn, sondern auch die Ereignisse des gesamten Verfahrens zu berücksichtigen, sohin insbesondere auch das Vorbringen und Verhalten der Parteien.

Dokumentnummer

JJR_19781128_OGH0002_0040OB00100_7800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)