OGH 5Ob705/78; 1Ob580/81; 7Ob543/83; 3Ob553/86; 2Ob114/03h; 6Ob70/05w; 2Ob143/09g; 8Ob52/23i (RS0011750)

OGH5Ob705/78; 1Ob580/81; 7Ob543/83; 3Ob553/86; 2Ob114/03h; 6Ob70/05w; 2Ob143/09g; 8Ob52/23i15.2.2024

Rechtssatz

Auch der durch die Dienstbarkeit Belastete muss dann, wenn er die zur Dienstbarkeit bestimmte Sache mitbenützt, "verhältnismäßig" zum Aufwand beitragen. Hat ein Teil die Kosten ganz oder in einem höheren Maß, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß § 1042 ABGB verhältnismäßig Ersatz fordern.

Normen

ABGB §494
ABGB §1042 D
ABGB §483

5 Ob 705/78OGH03.10.1978
1 Ob 580/81OGH03.06.1981

Vgl; nur: Hat ein Teil die Kosten ganz oder in einem höheren Maß, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß § 1042 ABGB verhältnismässig Ersatz fordern. (T1)

7 Ob 543/83OGH07.07.1983

nur: Auch der durch die Dienstbarkeit Belastete muss dann, wenn er die zur Dienstbarkeit bestimmte Sache mitbenützt, "verhältnismäßig" zum Aufwand beitragen. (T2); Beisatz: Wurde ein bestimmtes Ausmaß des Beitrags vereinbart, ist das tatsächliche Ausmaß der Benützung für den Beitrag unerheblich. (T3)

3 Ob 553/86OGH30.04.1986

Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/77

2 Ob 114/03hOGH12.06.2003

Auch; Beisatz: Der Aufwand, den einer von mehreren Wegberechtigten auf den Weg gemacht hat und zu dem die anderen Servitutsberechtigten gemäß § 483 ABGB verhältnismäßig beizutragen haben, wird gegenüber jenen Berechtigten getätigt, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Aufwandes Eigentümer der herrschenden Grundstücke waren, nicht aber gegenüber deren Einzelrechtsnachfolger. (T4)

6 Ob 70/05wOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Dem § 483 ABGB entspricht es, die Verhältnismäßigkeit nach dem Verhältnis der Benützung durch den Dienstbarkeitsberechtigten und den Dienstbarkeitsverpflichteten im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen und dabei auch die Intensität der beiderseitigen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen. (T5)

2 Ob 143/09gOGH17.06.2010

Veröff: SZ 2010/67

8 Ob 52/23iOGH15.02.2024

Beisatz: Die Kosten, die mit Herstellung und Erhaltung der zur Dienstbarkeit bestimmten Sache verbunden sind, hat grundsätzlich der Servitutsberechtigte zu tragen. Nur wenn die dienstbare Sache auch vom Verpflichteten oder weiteren Berechtigten benützt wird, haben alle Nutzer entsprechend dem quantitativ und qualitativ zu bemessenden Anteil ihrer Benützung den dazu nötigen Aufwand mitzutragen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19781003_OGH0002_0050OB00705_7800000_001

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